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Bilanzielle Erfassung umsatzabhängiger Vergütungen für sog. Diensterfindungen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Eine GmbH zahlt an einen Arbeitnehmer eine (teilweise) umsatzabhängige Vergütung für eine von ihm gemachte Diensterfindung. Zu klären ist die Frage, ob dafür Rückstellungen zu bilden sind und in welcher Höhe diese Rückstellungen dann zu bewerten wären.


 

Praxis-Info!

Für sog. Diensterfindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbnErfG haben Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber, sobald dieser die Diensterfindung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen hat.

Mit dieser Frage hat sich das IDW in der Septemberausgabe 2021 der IDW Life beschäftigt.

In dem Geschäftsjahr, in dem der Arbeitgeber die betreffende Diensterfindung in Anspruch nimmt, ist eine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB im handelsrechtlichen Abschluss anzusetzen. Davon besteht auch keine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber die Vergütungen für die Erfindung an den Arbeitnehmer aus den künftigen Umsatzerlösen als variable Vergütung vereinbart hat.

Die Bewertung der Rückstellung für den umsatzabhängigen Teil der Erfindervergütung erfolgt mit dem nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen, abgezinsten Erfüllungsbetrag der Verpflichtung (§ 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 HGB). Sind nach vertraglicher Vereinbarung auch künftige Umsatzerlöse, die mit der Erfindung in Verbindung stehen, für die Erfindervergütung relevant, sind auch diese der Schätzung des Erfüllungsbetrags zugrunde zu legen.

 

 

Bilanzierung in der Handelsbilanz

Nach dem Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung dürfen bilanzielle Schulden (d.h. Verbindlichkeiten oder Rückstellungen), die nur zu erfüllen sind, wenn künftig Gewinne anfallen, erst angesetzt werden, wenn die Gewinne tatsächlich angefallen sind. Im Fall von umsatz- bzw. einnahmeabhängigen Verpflichtungen ist dieser Grundsatz aber nicht einschlägig; Letztere sind auch dann zu erfüllen, wenn das Unternehmen insgesamt keinen Jahresüberschuss erzielt.

 

 

Bilanzierung in der Steuerbilanz

Davon abweichend gilt für die Steuerbilanz § 5 Abs. 2a EStG. Demnach dürfen gewinnabhängig zu erfüllende Verpflichtungen sowie Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen zu erfüllen sind, erst dann passiviert werden, wenn die Gewinne bzw. Einnahmen tatsächlich angefallen sind.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 10/2021

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