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Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 3/19

 

Tantiemen fließen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich bei der Feststellung des Jahresabschlusses zu, da dies als Zeitpunkt der Fälligkeit gilt. Doch was, wenn im Anstellungsvertrag eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten ist? Mit dieser Fragestellung hat sich nun der BFH befasst.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin war in den Streitjahren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Laut ihrem Geschäftsführer-Dienstvertrag hatte sie Anspruch auf jährliche Tantiemen. Die Tantiemevereinbarung enthielt folgende Regelung:

„Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit.“

Abweichend von dieser Vereinbarung ging das Finanzamt von einem Zufluss der Tantieme zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses aus. Die Klage vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht blieb erfolglos.

 

 

Lösung

Auch der BFH befindet, dass der Zufluss der Tantieme zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Begründung: Ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Die Fälligkeit tritt dabei mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein, „sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben“. Dies setzt aber eine Konkretisierung des abweichenden Fälligkeitszeitpunkts voraus. Ist der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts ermächtigt, so kann er wirtschaftlich ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen, da er selbst den Fälligkeitszeitpunkt frei bestimmen kann. Der Zufluss des Tantiemeanspruchs findet daher bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses statt.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Zahlungsmöglichkeit der GmbH zu berücksichtigen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Vereinbarung ergibt sich keine bestimmte oder nach objektiven Merkmalen bestimmbare Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über den Tantiemeanspruch. Es fehlt wiederum an einer Konkretisierung. Somit oblag die Auszahlung der freien Entscheidung der Klägerin, weshalb von einem Zufluss zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses auszugehen ist.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 12/2021 

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