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Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 27.10.2020, V R 20/20 (V R 61/17)

 

Bei Wirtschaftsgütern, die sowohl zur Erzielung von steuerpflichtigen als auch steuerfreien Umsätzen verwendet werden, kann ein Wegfall der Verwendungsabsicht bei steuerpflichtigen Umsätzen zu einer Vorsteuerberichtigung führen. Doch gilt dies auch dann, wenn die Erzielung steuerpflichtiger Umsätze wegen Erfolgslosigkeit aufgegeben wurde?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims errichtete in einem Anbau eine Cafeteria, die für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich war. Die Klägerin ging zunächst von einer ausschließlichen Nutzung von steuerpflichtigen Umsätzen aus, verständigte sich aber mit dem Finanzamt auf eine unterstellte steuerfreie Nutzung von 10%. Mangels Publikumserfolgs wurde der Betrieb der Cafeteria nach einigen Jahren eingestellt. Die Räumlichkeiten wurden nunmehr lediglich ein- bis zweimal jährlich für Betriebsversammlungen verwendet.

Das Finanzamt ging daher davon aus, dass eine ausschließliche Nutzung für steuerfreie Zwecke vorliege, und nahm eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vor. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, die Cafeteria sei eine Fehlinvestition gewesen. Die bloße Nichtnutzung ohne private Verwendungsmöglichkeit führe nicht zu einer Vorsteuerberichtigung.

 

 

Lösung

Der BFH verweist das Urteil an das erstinstanzliche Finanzgericht zurück. Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Wegfall einer Nutzung zur Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen kann. Allerdings führt ein bloßer Leerstand ohne Verwendungsabsicht nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. In seinem Urteil ist das erstinstanzliche Finanzgericht davon ausgegangen, dass eine steuerpflichtige Nutzung weggefallen sei, während die Nutzung durch die Heimbewohner im bisherigen Umfang fortgesetzt wurde. Hier ist zu prüfen, ob die Räumlichkeiten dauerhaft durch die Heimbewohner benutzt wurden. Eine lediglich punktuelle Verwendung für Veranstaltungen des Heims bei ansonsten gegebenem Leerstand bewirkt keine Veränderung der Vorsteuerabzüge. Denn im Umfang eines derartigen Leerstands liegt keine Nutzung für steuerfreie Umsätze vor.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2021

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