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Verbot des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern: Voraussetzungen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 15.4.2021, IV R 25/18

 

Schon die Bibel mahnt vor den negativen Folgen von Bestechung: „Wer unrechtem Gewinn nachgeht, zerstört sein Haus; wer aber Bestechung hasst, der wird leben.“ (Sprüche 15,27). Und nicht nur von überweltlichen Instanzen droht Ungemach – auch die Finanzbehörden werden hier aktiv und versagen den Betriebsausgabenabzug von Bestechungsgeldern. Doch ganz so leicht kann es sich das Finanzamt hier nicht machen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das Verbot des Betriebsausgabenabzugs von Bestechungsgeldern beruht auf § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 StGB. Im Ausgangsfall wurden von der Klägerin erhöhte Rechnungen an Lieferanten gestellt. Der „Mark up“ (der „Aufpreis“) wurde als Provisionszahlung an den Inhaber einer Vermittlungsagentur gezahlt, der diese Gelder weiter an die Lieferanten der Klägerin verteilte.

Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass der Agenturvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden war und das Konstrukt einzig zur verdeckten Weiterleitung der Gelder diente. Laut Finanzamt und Finanzgericht waren die objektiven Tatbestände der Bestechung erfüllt; auf ein Vorliegen der subjektiven Tatbestände komme es daher nicht mehr an.

 

 

 

Hinweis:

Unter objektiven Tatbeständen versteht man die für Außenstehende wahrnehmbaren Erscheinungsformen der Tatbestandsverwirklichung – hier also die verdeckte Zahlung der Gelder an Lieferanten. Unter subjektiven Tatbeständen versteht man dagegen die innere Absicht, also den Vorsatz, eine strafbare Handlung zu begehen.

 

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung von Finanzamt und erstinstanzlichem Finanzgericht. Eine Bestechung im Sinne von § 299 Abs. 2 StGB setzt sehr wohl die objektive und subjektive Erfüllung der Tatbestandsmerkmale voraus. Die Beweislast hierzu trägt das Finanzamt. Da die Ermittlung der subjektiven Erfüllung der Tatbestandsmerkmale unterlassen wurde, ist die Urteilsbegründung des Finanzgerichts fehlerhaft. Das Urteil wird daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Der BFH macht in seinem Urteil noch auf einige weitere wichtige Punkte aufmerksam:

  • Die Zahlungen wurden an den Inhaber der Agentur gezahlt. Laut Aussagen der Klägerin wurden die Zahlungen an die Inhaber der Lieferantenunternehmen weitergeleitet. Das Finanzgericht hat es unterlassen, die tatsächlichen Zahlungsempfänger zu ermitteln. § 299 Abs. 2 StGB betrifft nur Zahlungen an Angestellte oder Beauftragte, nicht aber an Inhaber.
  • Laut Aussage der Klägerin gab es keine weiteren Lieferanten für die bezogenen Produkte. Somit bestand kein Wettbewerb, der durch die Zahlungen verzerrt werden konnte, was ebenfalls eine Voraussetzung für die Anwendung von § 299 Abs. 2 StGB ist. Auch hierzu hat das Finanzgericht keine Feststellung getroffen.
  • Sollten auch Gelder an die Gesellschafter der Klägerin weitergeleitet worden sein, so würden in dem Umfang keine Betriebsausgaben vorliegen, weshalb ein Betriebsausgabenabzugsverbot hier irrelevant wäre. Auch dies muss vom Finanzgericht aufgeklärt werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 9/2021

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