BMF-Schreiben vom 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017; DOK 2021/0770982
Die Finanzverwaltung hat ihr lohnsteuerliches Anwendungsschreiben zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
- Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung (mindestens) eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses (z.B. altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben) fällig werden. Die Zusage des Arbeitgebers muss somit einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen werden. Eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten (z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs von Krankengeld) ist unbeachtlich.
- Nicht um betriebliche Altersversorgung handelt es sich, wenn der Arbeitgeber dem nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten eines Arbeitnehmers eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken verspricht. Es liegt in diesen Fällen keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vor.
- Das biometrische Risiko „Invalidität“ ist bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit grundsätzlich erfüllt. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer durch den Eintritt eines Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Dem Arbeitgeber steht es aber frei, in seiner Versorgungszusage den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
- Eine sog. Grundfähigkeitenversicherung dient der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“, eine Versicherung des Risikos einer (längerfristigen) Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht.
- Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung führen nicht zu Arbeitslohn, wenn sie neben den laufenden Beiträgen erbracht werden und der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dienen. Die Bildung eines Gründungsstocks im Sinne des § 178 Abs. 5 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) ist allerdings keine solche Sonderzahlung, da es sich um Darlehensmittel handelt. Entfällt im Nachhinein dieser Darlehenscharakter (weil z.B. auf die Rückzahlung verzichtet wird), liegt zu diesem Zeitpunkt eine Sonderzahlung vor. Sie gehört nicht zum Arbeitslohn, soweit nach den vertraglichen Vereinbarungen die Bereitstellung und der Abruf der Darlehensmittel den eingangs bezeichneten Zwecken diente.
- Sanierungsgelder an umlagefinanzierte Pensionskassen sind nicht steuerpflichtig. Solange allerdings ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf durch Sanierungsgelder besteht, kommt eine Reduzierung der steuerpflichtigen Umlagen nicht in Betracht. Bei einem sinkenden Finanzierungsbedarf sind daher zunächst die nicht steuerpflichtigen Sanierungsgelder zu mindern.
- Die begrenzte Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG setzt Beiträge des Arbeitgebers voraus. Von solchen „Arbeitgeberbeiträgen“ ist auch dann auszugehen, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern gegenüber der Versorgungseinrichtung lediglich Beitragsschuldner ist. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer z.B. aufgrund eines Tarifvertrags von der Möglichkeit Gebrauch macht, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers durch eine Entgeltumwandlung zugunsten von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu verwenden.
- Erfolgt im Rahmen eines Gesamtplans zunächst eine nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreie Übertragung der erdienten Anwartschaften (= „Past-Service“) auf einen Pensionsfonds und werden anschließend z.B. jährlich wiederkehrend die dann neu erdienten Anwartschaften auf den Pensionsfonds übertragen, sind die weiteren Übertragungen auf den Pensionsfonds nicht nach § 3 Nr. 66 EStG begünstigt, sondern nur im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei der Auslagerung des „Past-Services“ ohne Einbeziehung des „Future-Services“ und einer sich anschließenden zweiten Auslagerung der in der Zwischenzeit angesammelten Versorgungsanwartschaften bei Renteneintritt handelt es sich aber um eine weitere begünstigte steuerfreie Übertragung nach § 3 Nr. 66 EStG (zur Auslagerung des Past-Service und Future-Service vgl. ausführlicher Lesch, BC 2020, 582 ff., Heft 12).
- Die Übertragung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung von einem externen Versorgungsträger auf einen anderen externen Versorgungsträger ist steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn es im Zusammenhang mit der Übertragung durch rechtliche Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers (z.B. abweichendes Tarifwerk, andere Rechnungsgrundlagen, anderer Rechnungszins) zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der zugesagten Versorgung kommt (z.B. Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenabsicherung).
- Der BAV-Förderbetrag für Geringverdiener bis 2.575 € Monatslohn von 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags von mindestens 240 € und höchstens 960 € jährlich (= Förderbetrag zwischen 72 € und 288 €) kann bei einem Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn er im vorangegangenen Arbeitsverhältnis voll ausgeschöpft wurde. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt es sich aber nicht um einen Arbeitgeberwechsel, der zu einer erneuten Inanspruchnahme führen kann.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 9/2021
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