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Nutzung von Firmen-Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen u.a. für Privatfahrten und zum Arbeitsplatz

BC-Redaktion

Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.6.2021

 

Zur steuerlichen Förderung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten sind 2018, 2019 und 2020 mehrere Gesetzesregelungen geschaffen worden. Die ertragsteuerliche Beurteilung will nun das Bundesfinanzministerium anhand von Anwendungsbeispielen ordnen und präzisieren.


 

 

Praxis-Info!

Die Förderung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt auch für Elektro-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht).

Bei einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gelten die steuerlichen Vergünstigungen nur dann, wenn das Fahrzeug

  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt.

 

 

Bruttolistenpreisregelung

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Gestellung eines Firmenwagens auch für private Zwecke ist der Bruttolistenpreis – für vor dem 1.1.2019 angeschaffte Kfz – pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem bzw. Brennstoffzellensystem z.B. wie folgt zu mindern:

 

 

Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung des Fahrzeugs

Minderungsbetrag in Euro je kWh Batteriekapazität

Höchstbetrag in Euro

2019

200

7.000

2020

150

6.500

2021

100

6.000

2022

50

5.500

 

 

Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Abzug des Abschlags vorzunehmen.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

 

 

 

Praxishinweis:

Für vor dem 1.1.2019 angeschaffte oder geleaste Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wird bei der Fahrtenbuchmethode die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung pauschal um die Kosten für das Batteriesystem gemindert. Außerdem sind in den Fällen der Firmenwagengestellung bei der Fahrtenbuchmethode die Stromkosten aus den Gesamtkosten herauszurechnen (§ 3 Nr. 46 EStG). Auch die Kosten für die Ladevorrichtung sind nicht mit einzubeziehen.

 

 

 

Nach dem 31.12.2018 angeschaffte/geleaste Kfz

Zusätzlich zu den bereits bislang bestehenden Regelungen wird – bei Anschaffungen/Leasing ab dem 1.1.2019 und bis zum 31.12.2030 – ab 2020 nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (= reine Elektrofahrzeuge).

Das bedeutet: Bei der Bruttolistenpreisregelung (1%-/0,03%- bzw. 0,002%-Regelung) wird ein Viertel des Bruttolistenpreises und bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Absetzung für Abnutzung (Abschreibung – AfA) bzw. der Leasingkosten angesetzt. Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei

  • Privatfahrten,
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
  • etwaige steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

Die Anwendung dieser „Viertelregelung“ setzt allerdings voraus, dass der Bruttolistenpreis des reinen Elektrofahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt. Beläuft sich der Listenpreis auf mehr als 60.000 € greift die „Halbierungsregelung“.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Die „Halbierungsregelung“ wird überdies generell in 2019 angewandt – unabhängig vom Listenpreis des Elektrofahrzeugs.
  • Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten andere Voraussetzungen, die die Höhe der Kohlendioxidemissionen oder die Mindestreichweise des Elektroantriebs als Kriterium heranziehen.

 

 

 

Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben

Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung aufgeladen, die zur Wohnung des Arbeitnehmers gehört, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Kosten ist ein pauschaler Auslagenersatz steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung folgende monatliche Pauschalen zu:

 

 

Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

20 € monatlich,

für Hybridelektrofahrzeuge

10 € monatlich.

 

b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

50 € monatlich,

für Hybridelektrofahrzeuge

25 € monatlich.

 

 

 

Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

30 € monatlich,

für Hybridelektrofahrzeuge

15 € monatlich.

 

b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

70 € monatlich,

für Hybridelektrofahrzeuge

35 € monatlich.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 7/2021

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