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Lohnsteuerlicher Sachbezug bei regionalen Gutscheinkarten

Mitarbeiter der BC-Redaktion 

FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 22.9.2021, VI 302 – S 2334 – 342

 

Zu den lohnsteuerlichen Sachbezügen gehören Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Ab dem 1.1.2022 müssen sie unter steuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG).


 

 

Praxis-Info!

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG sind u.a. erfüllt, wenn derartige Gutscheine oder Geldkarten – unabhängig von einer Betragsangabe – dazu berechtigen,

– ausschließlich Waren oder Dienstleistungen

– aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen

– bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland

zu beziehen. Von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen ist steuerlich u.a. bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden auszugehen, die sich auf eine bestimmte inländische Region erstrecken (z.B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum).

Die Finanzverwaltung sieht diese Voraussetzungen dann als erfüllt an, wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die unmittelbar aneinander angrenzenden zweistelligen Postleitzahlenbezirke begrenzt werden. Dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlenbezirke fallen, als ein Postleitzahlbezirk betrachtet.

 

 

 

Hinweise:

Nach dem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann z.B. die City-Card Hannover (= Postleitzahlbezirk 30) auch die Postleitzahlenbezirke 29 und 31 umfassen. Die Städte Frankfurt, Hamburg und München, die jeweils in zwei Postleitzahlenbezirke fallen, werden als ein Postleitzahlbezirk behandelt.

Die Freigrenze für Sachbezüge beträgt bis zum 31.12.2021 44 € monatlich und ab 1.1.2022 50 € monatlich. Diese Freigrenze kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die als Sachbezug anzusehenden Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 Hs. 2 EStG).

 

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 11/2021 

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