BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei der Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie beim jeweiligen Arbeitnehmer zu einem (messbaren) Vorteil führen.
Die Gesamtkosten sind dann gleichmäßig auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Diese auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut zurückzuführende Sichtweise führt dazu, dass auch sog. „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer als Gesamtkosten anzusetzen sind und den teilnehmenden Arbeitnehmern jeweils anteilig zugerechnet werden.
Beispiel: Ein Arbeitgeber plant als Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs. Von den insgesamt 30 Arbeitnehmern sagen 27 Arbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber zahlt je angemeldeten Arbeitnehmer 113,05 € an den Veranstalter. Zwei Arbeitnehmer sagen ihre Teilnahme kurzfristig ab. Gesamtkosten des Arbeitgebers 27 x 113,05 € = | 3.052,35 € | Freibetrag für Betriebsveranstaltungen 25 x 110,00 € = | -2.750,00 €
| Geldwerter Vorteil für die Pauschalbesteuerung mit 25% insgesamt | 302,35 € |
Dem Ansinnen des Arbeitgebers, die Gesamtkosten um 226,10 € (2 x 113,05 €) für die beiden nicht erschienenen Arbeitnehmer zu mindern, ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. |
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 8/2021
becklink440534