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News & Beiträge

Anwendungsschreiben zu Vermögens- und Startup-Beteiligungen

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001 :006; DOK 2021/11920253

 

In BC 2021, 312 ff. (Heft 7), haben wir Sie ausführlich über die steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und die neuen Sonderregelungen für Startup-Beteiligungen durch das sog. Fondsstandortgesetz informiert. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2009 aktualisiert. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:


 

Praxis-Info!

 

Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 € nach § 3 Nr. 39 EStG

  • Die Anhebung des Steuerfreibetrags in § 3 Nr. 39 EStG von bisher 360 € auf 1440 € gilt für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021. Sofern der höhere Steuerfreibetrag nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt worden ist, kann er im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden,
  • Begünstigt durch den Steuerfreibetrag sind Vermögensbeteiligungen am „Unternehmen des Arbeitgebers“. Hierzu gehören auch Unternehmen, die demselben Konzern angehören (§ 18 AktG; Konzernregelung). Dies sind insbesondere Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, GmbH-Beteiligungen, stille Beteiligungen und Darlehensforderungen.
  • Investmentanteile, „Virtuelle Beteiligungen“ (= schuldrechtliche Bonusversprechen) und Aktienoptionen sind keine begünstigten Vermögensbeteiligungen. Allerdings kann sich durch die Ausübung der Aktienoption und dem darauffolgenden Bezug von Aktien ein steuerlich begünstigter Tatbestand ergeben.
  • Die Bewertung der Vermögensbeteiligung ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert vorzunehmen. Dies sind (in dieser Reihenfolge): der Börsenkurs; die Verkäufe unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen; die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten. Nach Abzug etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers und des Steuerfreibetrags ergibt sich der geldwerte Vorteil.

 

 

Sonderregelungen für Startup-Beteiligungen (§ 19a EStG)

  • Die Sonderregelungen für Startup-Beteiligungen nach § 19a EStG sind erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden.
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vermögensbeteiligungen an KMU-Unternehmen (= Startup-Beteiligung) werden im Zeitpunkt der Überlassung bewertet, aber erst bei Veräußerung/Übertragung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder spätestens nach 12 Jahren mit diesem Wert – gegebenenfalls abzüglich des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG – versteuert (aufgeschobene Besteuerung).
  • Durch eine Anrufungsauskunft eines Beteiligten überprüft und bestätigt gegebenenfalls das Betriebsstättenfinanzamt die Höhe des nicht besteuerten geldwerten Vorteils im Übertragungszeitpunkt. Eine solche Anrufungsauskunft ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren bindend.
  • Im Gegensatz zum Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG enthält § 19a EStG keine Konzernregelung! Vermögensbeteiligungen an anderen Konzernunternehmen sind daher nicht nach § 19a EStG begünstigt.
  • Der Arbeitnehmer muss der aufgeschobenen Besteuerung bis zum Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens zustimmen. Eine (erstmalige) Geltendmachung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren ist nicht möglich.
  • Nach der Übertragung erfolgende Ausschüttungen, Zinsen sowie Veräußerungsgewinne bzw. -verluste entstehen im Privatvermögen und sind regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich relevant.
  • Sind im Zeitpunkt der vorzunehmenden Besteuerung seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung an dem KMU-Unternehmen mindestens drei Jahre vergangen, ist der geldwerte Vorteil unter Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern.
  • Im Falle einer Wertminderung der Vermögensbeteiligung bis zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Besteuerung ist der geldwerte Vorteil zu korrigieren und mit dem Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers anzusetzen.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 12/2021

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