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Haftung bei Forderungsabtretung

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 22.6.2021, V R 16/20

 

Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar (= Erwerber der Forderung bzw. Factor) auszugehen, wenn der Zedent (Forderungsverkäufer) über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.

BC-Redaktion

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die X-GmbH schuldete Umsatzsteuer in Höhe von rund 35 T€ für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2007.

Die X-GmbH unterhielt mehrere Konten bei einer Bank, der sie zudem Forderungen aus steuerpflichtigen Umsatzgeschäften abgetreten hatte.

Das von der X-GmbH bei der Bank unterhaltene Hauptkonto wies bei einer Kreditlinie von 100 T€ am 29.6.2007 einen Kontostand in Höhe von ./. 179 T€ auf. Lastschriften auf das Hauptkonto wurden im Zeitraum Juli und August 2007 regelmäßig zurückgebucht. Transferüberweisungen auf ein anderes bei der Bank unterhaltenes Konto wurden demgegenüber ausgeführt. Forderungen aus den im Juli 2007 und August 2007 ausgeführten Umsätzen in Höhe von 156 T€ wurden auf dem Hauptkonto vereinnahmt.

Am 20.2.2008 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Hieraufhin meldete das Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer für Juli und August 2007 in Höhe von rund 35 T€ als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an. Überdies nahm das Finanzamt die Bank mit Haftungsbescheid vom 25.11.2008 gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuer Juli und (teilweise) August 2007 in Höhe von 16 T€ als Haftende in Anspruch (hier: abgetretene Forderungen für ausgeführte Lieferungen).

Sofern die Kreditlinie bereits überschritten ist und das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen kann, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis habe, ist von einer Vereinnahmung durch den Forderungserwerber (hier: das Kreditinstitut) auszugehen. Im Streitfall habe die X-GmbH nicht mehr insgesamt frei über das Hauptkonto verfügen können, so das Finanzgericht. Lastschriften auf diesem Konto seien regelmäßig zurückgebucht worden.

 

 

Lösung

Die Bank haftet nach § 13 UStG zu Recht.

Hat der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt: Der Abtretungsempfänger haftet gemäß § 13c Abs. 1 S. 1 UStG nach Maßgabe des Abs. 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist.

Eine Vereinnahmung beim Forderungserwerber liegt vor, wenn er eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten hat – und hierüber wirtschaftlich verfügen kann. Dies kann auch im Rahmen einer sog. stillen Zession durch Gutschrift auf einem Konto erfolgen, das der Forderungsverkäufer beim Forderungserwerber unterhält. Kann der Forderungserwerber Verfügungen des Forderungsverkäufers verhindern, ist er als wirtschaftlich Verfügungsberechtigter anzusehen. Im Streitfall führte die Bank Belastungsbuchungen in mehreren Fällen („regelmäßig“) nicht durch.

Da die Bank Forderungen aus den steuerpflichtigen Leistungen vereinnahmt, die mit den Voranmeldungen Juli und August 2007 versteuert wurden, liegen auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 13c UStG vor.

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 11/2021

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