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Belegnachweis beim Vorsteuerabzug

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 2.7.2021, V B 34/20

 

§ 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Daher führt die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot. Denn eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht ist für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig. Dies gilt es auch für das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG zu beachten.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Einem Einzelunternehmer (mit der Tätigkeit als Sachverständiger) kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Leasingraten für einen Lamborghini auf einen „angemessenen“ Betrag von 1/3. Grund hierfür ist die überwiegende Privatmotivation, zumal mit einem BMW ein weiteres unternehmerisch genutztes Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch die geringe Fahrleistung des Lamborghini.

Das Finanzgericht lehnte eine Kürzung des Vorsteuerabzugs wegen Unangemessenheit nach § 15 Abs. 1a UStG ab. Es ging in Bezug auf die geleasten Fahrzeuge (Lamborghini und BMW) von einer nur teilweisen unternehmerischen Nutzung aus. Der unternehmerische Nutzungsanteil sei zu schätzen. Die in Kopie vorgelegten Fahrtenbücher seien mangels Lesbarkeit nicht als Nachweis geeignet; die an das Finanzamt eingereichten Originale fehlten. Es wurde von einem Umfang der Privatnutzung von 50% ausgegangen.

Demgegenüber hat der Einzelunternehmer geltend gemacht, die beiden Fahrzeuge (Lamborghini und BMW) insbesondere im Hinblick auf einen privat gehaltenen Ferrari ausschließlich unternehmerisch genutzt zu haben.

 

 

Lösung

Dem Urteil des Finanzgerichts ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage (Feststellungen und Überlegungen) es von einer privaten Mitverwendung ausgegangen ist.

Das angenommene Fehlen eines anzuerkennenden Fahrtenbuchs darf nicht bereits für sich allein auch im Umsatzsteuerrecht die Vermutung einer privaten Mitverwendung beider Fahrzeuge rechtfertigen. Denn § 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten bedingt nicht ein Vorsteuerabzugsverbot, da eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist. Dies ist auch für das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG von Bedeutung.

Die BFH-Richter fordern das Finanzgericht dazu auf, Entscheidungsgründe anzuführen, dass der Einzelunternehmer seine „Unternehmens-Pkws“ zumindest nicht nahezu ausschließlich für eigene unternehmerische Zwecke genutzt hat. Der Anscheinsbeweis einer privaten Mitbenutzung lässt sich jedoch nicht durch die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen entkräften, ein Pkw, für den der Vorsteuerabzug beansprucht wird, werde nicht für Privatfahrten genutzt, oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt.

Bei der Beweiswürdigung ist allerdings der Verlust des vom Einzelunternehmer geführten Fahrtenbuchs im Machtbereich des Finanzamts ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass von einer Unlesbarkeit von Handschriften in Kopien nicht zwingend auf die Unlesbarkeit der Handschrift im Original zu schließen ist.

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2021

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