Eine Betriebsprüfung kann nicht nur von den Steuerbehörden, sondern auch von der Rentenversicherung durchgeführt werden. Bislang gab es bei einer Rentenversicherungsbetriebsprüfung seit 2014 die freiwillige Möglichkeit einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP). Ab dem 1.1.2023 wird aus der freiwilligen Möglichkeit eine Pflicht.
Praxis-Info!
Hintergrund
Gemäß § 28p SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde- und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen. Nach § 28p Abs. 6a SGB IV a.F. kann der Rentenversicherungsträger eine elektronische Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen. Die elektronische Bereitstellung der Daten ist somit bisher freiwillig, obwohl der gesetzgeberische Duktus – „im Einvernehmen ... verlangen“ – schon die Richtung vorgegeben hat.
Kommende Änderung
Im Rahmen des 7. SGB IV-ÄndG („Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ v. 12. 6. 2020, BGBl. I 2020, 1248) wurde die euBP für Arbeitgeber zum 1.1.2023 verpflichtend (§ 28p Abs. 6a SGB IV n.F.). Die Bereitstellung der Daten kann dabei in den folgenden Formaten erfolgen:
Zu beachten ist: Die Übermittlung der Daten hat direkt aus dem Lohn- und Gehaltsbuchhaltungsprogramm zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten auf einem Datenträger oder als E-Mail-Anhang ist nicht möglich. Weitere Hinweise zur Datensatzbeschreibung für die Entgeltabrechnung finden sich hier.
Im begründeten Einzelfall kann ein Arbeitgeber auf Antrag bis zum 31.12.2026 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der euBP entbunden werden.
Vor allem Lohnbuchhaltungsbüros müssen sich nun auf eine vermehrte Anfrage zur Datenbereitstellung einstellen. Daher sollte sichergestellt werden, dass das verwendete Programm über die erforderlichen Schnittstellen verfügt. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 12/2022
becklink454138