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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Bauzeitzinsen, welche in die Herstellungskosten eingehen

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 25.11.2021, 13 K 703/17 (rkr.)

 

Unter Bauzeitzinsen versteht man sämtliche Zinsen, welche während der Bauzeit einer Immobilie anfallen. Umstritten ist, ob diese Zinsen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Hierzu hat nun das Finanzgericht (FG) Köln in einem Urteil Stellung genommen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Geschäftsgegenstand der Klägerin war die Planung, Betreuung und Durchführung von Bauprojekten im eigenen und im fremden Namen. Die Finanzierung der Projekte erfolgte über Bankkredite und Darlehen von verbundenen Gesellschaften. Die Klägerin hatte die Finanzierungsaufwendungen (gemäß § 255 Abs. 3 S. 2 HGB) in die Herstellungskosten von unterjährig aus ihrem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einbezogen.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die bei der Klägerin angefallenen Finanzierungszinsen im Zusammenhang mit der Errichtung ihrer Bauobjekte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen seien. Gemäß § 255 Abs. 3 S. 2 HGB besteht ein Wahlrecht, wonach Zinsen für Fremdkapital, welches zur Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, angesetzt werden dürfen. Dies gilt aber nur, soweit sie auf die Zeit der Herstellung entfallen. Die Ausübung des Wahlrechts und somit die Aktivierung der Bauzeitzinsen erfolge jeweils zum Abschlussstichtag; eine unterjährige Aktivierung von Bauzeitzinsen sei bereits handelsrechtlich nicht zulässig. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung an und lehnte den Einspruch ab. Eine Hinzurechnung von Bauzeitzinsen scheide nur aus, wenn diese tatsächlich über einen Bilanzstichtag hinaus als Herstellungskosten aktiviert würden. Bei unterjährig anfallenden Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die noch vor dem Bilanzstichtag veräußert worden seien, unterlägen die enthaltenen Bauzeitzinsen grundsätzlich der Hinzurechnung.

 

 

Lösung

Das FG Köln widerspricht der Auffassung von Betriebsprüfung und Finanzamt. Eine Hinzurechnung von Bauzeitzinsen ist ausgeschlossen, soweit diese in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen sind. Durch diese Umqualifizierung von Aufwand in Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts wird der Aufwand von der grundsätzlichen Erfolgsneutralität des Herstellungsvorgangs erfasst. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung setzt aber eine zuvor erfolgte Gewinnminderung voraus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens einfließen.

Des Weiteren hat der BFH bereits entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch dann nicht stattfindet, wenn aufgrund vorherigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen am Bilanzstichtag keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter mehr erfolgt. Es kommt somit – für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung – zu einer Gleichbehandlung von unterjährig abgeschlossenen und sich über einen Bilanzstichtag hinweg erstreckenden Herstellungsvorgängen.

 

 

Praxishinweis:

Die Auffassung der Finanzverwaltung beruht auf einer im Jahr 2012 erfolgten Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. Das FG Köln hebt noch einmal hervor, dass diese Verwaltungsauffassung im Widerspruch zur neueren BFH-Rechtsprechung zu dem Thema steht.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

BC 3/2022

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