BMF-Schreiben vom 20.9.2022, IV C 6 – S 2138/19/10002 :003; DOK 2022/0939203
>Die in EStR 6.6 Abs. 4 S. 3 bis 6, Abs. 5 S. 5 und 6 sowie Abs. 7 S. 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach EStR 6.6 Abs. 4 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Praxis-Info!
Mit BMF-Schreiben vom 13.1.2021, BStBl. I 2021, 2475, wurden bereits folgende Verlängerungen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffung gewährt:
- jeweils um zwei Jahre, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden und
- jeweils um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann gebildet werden, wenn ein Wirtschaftsgut
- infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Diebstahl) oder
- zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z.B. angeordnete Betriebsunterbrechungen)
- gegen Entschädigung
aus dem Betriebsvermögen (Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Umlaufvermögens) ausscheidet und alsbald ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.
Folgende Fristen für die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung, sofern ein Ersatzwirtschaftsgut weder angeschafft noch hergestellt noch bestellt worden ist, sind zu beachten (siehe EStR 6.6 Abs. 4 S. 4):
- bei einer Rücklage, die aufgrund des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 6b Abs. 1 S. 1 EStG gebildet wurde: vier Jahre (corona- und krisenbedingt vorübergehend fünf, sechs bzw. sieben Jahre – siehe oben!);
- bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre (corona- und krisenbedingt vorübergehend sieben, acht bzw. neun Jahre!).
- Rücklagen nach § 6b EStG dürfen unabhängig von der Handelsbilanz in der Steuerbilanz gebildet werden (keine Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz mehr zulässig). Dies gilt neben der Rücklage für Ersatzbeschaffung (nach EStR 6.6 Abs. 4) u.a. auch für die Reinvestitionsrücklage (nach § 6b Abs. 3 EStG).
- Die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bezieht sich im Unterschied zur Rücklage für Ersatzbeschaffung auf die Veräußerung bestimmter Anlagegüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude). Diese kommt nicht in den Genuss einer Verlängerung der Reinvestitionsfristen (hinsichtlich der Übertragung der Veräußerungsgewinne auf bestimmte neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter).
- In der Steuerbilanz werden die stillen Rücklagen auf der Passivseite als „Rücklage für Ersatzbeschaffung“ ausgewiesen. Dieser Bilanzposten stellt Eigenkapital dar, das noch nicht der Ertragsbesteuerung unterlag.
- Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist bei der Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend (EStR 6.6 Abs. 4 S. 7).
|
[Anm. d. Red.]
BC 10/2022
becklink451661