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Angemessenheit von Pensionszusagen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

FG Nürnberg, Urteil vom 20.4.2021, 1 K 186/19 (Revision zugelassen, Az. BFH: I R 42/21)

 

Die Angemessenheit von Pensionszusagen an Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das Finanzamt und eine GmbH stritten um die Angemessenheit von Pensionszusagen gegenüber den Minderheitsgesellschafterinnen. Die betroffenen Gesellschafterinnen waren jeweils mit 10% an der GmbH beteiligt. Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Frage, ob und wann eine „Überversorgung“ vorliegt und im Zuge dessen keine steuermindernde Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz passiviert werden darf.

 

 

Lösung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur sogenannten Überversorgung ist in der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen eine Überversorgung zu sehen, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, und zwar typisierend dann, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, hat der BFH zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt.

Der vom Finanzamt gewählte Ansatz eines fiktiven Rentenanspruchs ist abzulehnen. Denn unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BFH steht dieser Wert gerade nicht fest, sondern ist ungewiss. Es handelt sich vielmehr um die Vorwegnahme künftiger Entwicklungen. Der erkennende Senat bezieht daher unter strikter Anwendung des geltenden Stichtagsprinzips weder die künftigen Rentenbeiträge noch künftige Gehaltssteigerungen der Gesellschafterinnen mit ein.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs.  1 KStG (für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 GewStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Streitfall auszugehen, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung nicht fremdüblich ist. Im Fall einer betrieblichen Pensionszusage an einen Gesellschafter ist jeweils stichtagsbezogen zu prüfen, ob eine Überversorgung vorliegt. Bei Überschreiten der von der Rechtsprechung entwickelten 75%-Grenze ist eine vGA dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Zuführung zur Pensionsrückstellung die angemessene Zuführung überschreitet.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 11/2022

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