Aktualisierung des BMF vom 5.4.2023
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 € im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und beitragsfrei auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Das Bundesministerium der Finanzen hat auf seiner Internetseite FAQs (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) zur Inflationsausgleichsprämie eingestellt und Anfang April 2023 zu zwei aufgetretenen Zweifelsfragen Aktualisierungen vorgenommen.
Praxis-Info!
1. Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite
Es wird für die Inanspruchnahme der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 3.000 € nicht beanstandet, wenn die Arbeitslohnzahlung von dritter Seite geleistet wird.
Beispiel zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie durch Konzernmuttergesellschaft: Konzernmutter A leistet im Mai 2023, August 2023 und Februar 2024 an die Arbeitnehmer der Konzerntochter B jeweils eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 €. Entsprechende Zahlungen einer Inflationsausgleichsprämie seitens der B an ihre Arbeitnehmer erfolgen nicht. Behandlung: Die Arbeitnehmer der B erhalten im Begünstigungszeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von 3.000 €. Unmaßgeblich ist, dass der Betrag ratierlich und nicht vom eigentlichen Arbeitgeber B, sondern von einem Dritten ausgezahlt wird. |
Diese Auslegung geht über den Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 11c EStG hinaus, da in dieser Norm lediglich zusätzliche Zuschüsse und Sachbezüge des „Arbeitgebers“ erwähnt werden. Allerdings werden auch in den Steuerbefreiungsvorschriften der „Corona-Beihilfen“ (§ 3 Nr. 11a EStG) und des „Pflegebonus“ (§ 3 Nr. 11b EStG) lediglich „Arbeitgeberleistungen“ aufgeführt – Lohnzahlungen von dritter Seite sind auch in diesen Fällen im Auslegungswege in die Steuerbefreiungsnormen einbezogen worden.
Leistungen von ausländischen Arbeitgebern an in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer
Die Steuerfreiheit bis zum Höchstbetrag von 3.000 € kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt.
Beispiel: Ausländischer Arbeitgeber zahlt Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmerin in Deutschland: Ein ausländischer Arbeitgeber zahlt einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerin im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 €. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn soll Deutschland zustehen. Behandlung: Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie durch den ausländischen Arbeitgeber ist steuerfrei (§ 3 Nr. 11c EStG). |
Unterliegt der vom ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, ist die Steuerfreistellung bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers – ggf. bei der Ermittlung der anzusetzenden Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts, wenn das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte dem ausländischen Staat zusteht – zu berücksichtigen.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 5/2023
BC2023507