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Zur Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 16.11.2022 – 13 K 3467/19 F (Revision nicht zugelassen)

 

Gerade zur Bindung von Fach- und Führungskräften werden häufig erfolgsabhängige Mitarbeiterboni eingesetzt. Umstritten ist, ob hierfür eine Rückstellung gebildet werden darf. Da die Bindungswirkung in der Zukunft nach dem Bilanzstichtag liegt, könnte hier ein schwebendes Geschäft vorliegen. So zumindest die Sichtweise des Finanzamts im Ausgangsfall.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH zahlte ihren Mitarbeitenden „für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf und guter Perspektive“ im folgenden Kalenderjahr einen Bonus. Das Bonusprogramm war seit Jahren etabliert. Zum Ende des Geschäftsjahres bildete die Klägerin eine sonstige Rückstellung für die im März des Folgejahres zu zahlenden Boni.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung versagte der Prüfer die Anerkennung der Rückstellung. Die Ablehnung beruhte auf folgenden Argumenten:

  • Der Bonusanspruch der Arbeitnehmer hängt von weiteren, erst in der Zukunft liegenden Vorbedingungen wie Wachstumsdynamik, Auftragsbestand, zu erwartender Ertragsentwicklung und Finanzlage ab. Somit liegt die wirtschaftliche Verursachung des Bonus erst im Folgejahr.
  • Weder die Arbeitsverträge noch eine Betriebsvereinbarung sehen einen Bonusanspruch zwingend vor. Es handelt sich ausdrücklich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Münster widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Zunächst rekapituliert das Gericht die Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung:

  • Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach;
  • wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag;
  • es liegt eine Außenverpflichtung vor.

Im Ausgangsfall sind alle genannten Kriterien erfüllt. Zwar besteht kein Rechtsanspruch der Mitarbeitenden auf die Bonuszahlung, doch liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Zahlung vor. Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit ergab sich unter anderem aus der „ständigen Übung“, da das Bonusprogramm bereits seit Jahren etabliert war.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts liegt die wirtschaftliche Veranlassung des Bonus im abgelaufenen Wirtschaftsjahr. Voraussetzung für die Zahlung des Bonus ist ein Geschäftsjahr mit gutem Geschäftsverlauf. Die Zielsetzung der Mitarbeiterbindung durch den Bonus stellt lediglich einen Nebenzweck dar, „welcher den Hauptzweck der Abgeltung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr zumindest nicht zu überlagern vermag“, so das Finanzgericht. Da die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag stattgefunden hat, kann auch kein schwebendes Geschäft vorliegen. Aufgrund der Zahlung an die Mitarbeitenden liegt zudem eine Außenverpflichtung vor.

Somit sind im Ausgangsfall sämtliche Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt. Zu Recht hat der Kläger deshalb eine sonstige Rückstellung für Mitarbeiterboni gebildet, zumal die Auszahlung auch tatsächlich im März des Folgejahres stattgefunden hat.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2023

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