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Überstundenvergütungen als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 2.12.2021, VI R 23/19

 

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten profitieren als außerordentliche Einkünfte von der Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Umstritten ist jedoch, ob auch Überstundenvergütungen in diese Kategorie fallen können. Der BFH hat diese Frage nun abschließend beantwortet.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger leistete als Angestellter einer GmbH in einem Zeitraum von drei Jahren rund 330 Überstunden. Anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wurden die Überstunden mit einem zwischen den Parteien vereinbarten Betrag vergütet und ausbezahlt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger die für die Überstunden erhaltene Zahlung in der Anlage N unter „Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre“ an.

Das Finanzamt gewährte die hiermit verbundene Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG jedoch nicht.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Klägers. § 34 EStG stellt klar, dass eine Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen mehrjährig ist:

  • Die Tätigkeit erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten.
  • Die erhaltene Vergütung muss veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden.
  • Es müssen wirtschaftliche Gründe für die Zusammenballung der Vergütung vorliegen.
  • Nicht entscheidend ist der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können. Es kommt einzig darauf an, dass der Vergütungszufluss in seiner Summe mehrere Veranlagungszeiträume umfasst.

Alle vier Kriterien sind im Ausgangsfall erfüllt. Die geleisteten Überstunden resultieren aus einem Zeitraum von mehreren Jahren und umfassen somit mehr als 12 Monate und zwei Veranlagungszeiträume. Die ausbezahlte Vergütung ist insofern veranlagungszeitraumübergreifend. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt einen ausreichenden wirtschaftlichen Grund für die Zusammenballung der Überstundenvergütung dar.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2022 

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