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Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn bei Gutscheinen und Geldkarten

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007; DOK 2022/0274667

 

Seit dem 1.1.2022 ist lohnsteuerlich bei Gutscheinen und Geldkarten nur noch dann von einem Sachbezug auszugehen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zugleich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). In diesem Fall kann die seit Jahresbeginn 2022 geltende monatliche 50 €-Freigrenze in Anspruch genommen werden, wenn diese Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen hatte die Finanzverwaltung bereits im vergangenen Jahr ausführlich Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 13.4.2021, BStBl. I 2021, 621). Aufgrund von in der Praxis aufgetretenen Zweifelsfragen ist dieses Schreiben nunmehr punktuell ergänzt worden. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

 

 

Praxis-Info!

 

1. Begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG)

Zu den Sachbezügen gehören Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen; die „Zwischenschaltung“ von Kreditinstituten ist allerdings unschädlich.

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt bei inländischen, städtischen oder regionalen Einkaufs- oder Dienstleistungsverbünden auch dann vor, wenn die Einlösung/der Einsatz von Gutscheinen oder Geldkarten im Internetshop der Akzeptanzstellen möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn Einkaufs- oder Dienstleistungsverbünde auf die unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlbezirke begrenzt werden; dies gilt auch bundeslandübergreifend. Dabei gelten zudem Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlbezirke fallen, als ein Postleitzahlbezirk. Es ist außerdem zulässig, dass der jeweilige Arbeitnehmer die Postleitzahlbezirke auswählt.

Von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen ist auch bei einer inländischen Ladenkette einschließlich dem dazu gehörenden Internetshop mit einheitlichem Marktauftritt auszugehen (z.B. ein Symbol, eine Marke oder ein Logo). In diesem Fall ist es unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten eine auswählen kann.

 

 

2. Begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG)

Zu den Sachbezügen gehören auch Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug der Leistung im Inland kommt es dabei nicht an.

Von einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette ist aber bei einer alleinigen Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z.B. sog. Merchant Category Code; MCC) nicht auszugehen. In solch einem Fall ist nur dann von einem Sachbezug auszugehen, wenn ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vorliegt (Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG).

 

 

3. Einlösung eines Gutscheins gegen einen anderen Gutschein

In einigen Akzeptanzstellen ist es möglich, einen Gutschein gegen einen anderen Gutschein einzutauschen, der ggf. die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht erfüllt. Dies ist unerheblich, wenn in der Akzeptanzstelle mit dem „ersten“ Gutschein auch andere Waren oder Dienstleistungen erworben bzw. bezogen werden können.

 

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Gutschein über 50 € für ein Lebensmittelgeschäft zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen. In diesem Geschäft können mit dem Gutschein auch andere Gutscheine erworben werden.

 

Behandlung:

Bei dem „ersten“ Gutschein handelt es sich um einen Sachbezug. Ein möglicherweise vorgenommener Eintausch gegen einen anderen Gutschein ist ohne lohnsteuerliche Auswirkung.

 

 

Enger sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezugs allerdings bei Gutscheinportalen (= Internetplattformen). Von einer Geldleistung (kein Sachbezug!) ist bei Gutscheinen oder Geldkarten auszugehen, die ausschließlich dazu berechtigen, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten einzulösen. Denn der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte ist nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im einkommensteuerlichen Sinne. Entscheidend zur Abgrenzung gegenüber dem Beispiel 1 (Lebensmittelgeschäft) ist das unterstrichene Wort „ausschließlich“. Im Falle der Gewährung eines Gutscheins oder einer Geldkarte für ein Gutscheinportal ist nur dann von einem Sachbezug auszugehen, wenn durch technische Vorkehrungen und die vertraglichen Vereinbarungen sichergestellt ist, dass

  • die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und die ab dem 1.1.2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, und
  • dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht.

 

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Gutschein über 50 € für ein Gutscheinportal. Die vorstehend erwähnten Verwendungsbeschränkungen liegen nicht vor.

 

Behandlung:

Es handelt sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung. Die monatliche 50 €-Freigrenze für Sachbezüge kann nicht in Anspruch genommen werden.

 

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 4/2022

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