Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine IAP bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 € im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und beitragsfrei auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Unerheblich ist, wann die inflationsbezogene Prämie beschlossen oder vereinbart worden ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7.12.2022 auf seiner Internetseite FAQs (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) zur IAP eingestellt. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Aussagen praxisgerecht zusammengefasst.
1. Wer kann eine IAP steuer- und beitragsfrei erhalten?
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, also z.B. auch Minijobber und Aushilfskräfte. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld oder in Elternzeit sowie für Arbeitnehmer in (aktiver oder passiver) Altersteilzeit oder Versorgungsempfänger.
Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (z.B. Ehegatten-Arbeitsverhältnissen) muss die Gewährung der IAP allerdings dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten.
2. Wie muss aufgrund des Begriffs „Inflationsausgleichsprämie“ der Zusammenhang mit der Preisentwicklung nachgewiesen werden?
Die Leistung des Arbeitgebers muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Wichtig! Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist hierfür nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn sich der Zusammenhang mit der Preisentwicklung z.B. aus der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger durch die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ ergibt. Außerdem muss der Inflationsbezug im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufgezeichnet werden. Ob die Leistung des Arbeitgebers aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Arbeitnehmers erforderlich oder angemessen ist, spielt für die Steuer- und Beitragsfreiheit keine Rolle.
3. Kann die IAP sowohl in Geld als auch in Sachleistungen erbracht werden?
Ja. Die Steuer- und Beitragsfreiheit bis zu 3.000 € gilt sowohl für Bar- als auch für Sachleistungen des Arbeitgebers. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. auch einen Einkaufsgutschein gewähren oder dem Arbeitnehmer eine Verbindlichkeit (z.B. aufgrund eines gewährten Arbeitgeberdarlehens) erlassen.
4. Sind Gehaltsumwandlungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Steuer- und Beitragsfreiheit zulässig?
Nein. Die Leistung muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Somit kann z.B. ein Weihnachtsgeld, das als solches ja nicht den erforderlichen Inflationsbezug aufweist, nicht in eine steuer- und beitragsfreie IAP umgewandelt werden.
Unschädlich ist es aber, wenn der Anspruch auf eine steuer- und beitragsfreie IAP selbst in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt wird. Entsprechendes gilt, wenn z.B. Überstunden, für die kein Vergütungsanspruch besteht, durch eine steuer- und beitragsfreie IAP abgegolten werden.
5. Kann die IAP auch in Teilleistungen erbracht werden?
Ja. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 € im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt auch für mehrere Teilleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum gewährt. Auch monatliche Teilleistungen sind möglich. Der Höchstbetrag von 3.000 € ist aber kein Jahresbetrag, sondern gilt für den gesamten Begünstigungszeitraum nur einmal. Würde also der Arbeitgeber jeweils im Dezember 2022, 2023 und 2024 dem Arbeitnehmer 3.000 € zahlen, wären die Zahlungen in 2023 und 2024 steuer- und beitragspflichtig.
6. Kann der steuer- und beitragsfreie Höchstbetrag von 3.000 € für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden?
Grundsätzlich ja. Ist der Arbeitnehmer z.B. im Jahr 2023 beim Arbeitgeber A und im Jahr 2024 beim Arbeitgeber B beschäftigt, kann er von jedem Arbeitgeber eine IAP bis zur Höhe von 3.000 € steuer- und beitragsfrei erhalten. Entsprechendes gilt, wenn er im Jahr 2023 beim Arbeitgeber A mit Steuerklasse I und beim Arbeitgeber B mit Steuerklasse VI beschäftigt wäre. Aber Vorsicht! In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen, sodass der Höchstbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
7. Muss der Arbeitnehmer die IAP in seiner Einkommensteuererklärung angeben?
Nein. Da die IAP im Gegensatz zu Lohnersatzleistungen nicht dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt, ist sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers anzugeben.
Aus dem vorstehenden Grund muss der Arbeitgeber die steuer- und beitragsfreie IAP auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers ausweisen. Allerdings ist eine Aufzeichnung im jeweiligen Lohnkonto erforderlich, damit die Einhaltung des steuer- und beitragsfreien Höchstbetrags von 3.000 € geprüft werden kann.
8. Ist die IAP pfändbar?
Ja. Im Gegensatz zur Energiepreispauschale, für die im Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) die Unpfändbarkeit geregelt wurde (Zustimmung des Bundesrats noch erforderlich), unterliegt die IAP den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 1/2023
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