Dr. Alexander Reichl und Lilith Schieweg
Ihr Wirken ab 2024 im Überblick
Lange stand ihre Umsetzung im Raum – in der 50. Kalenderwoche 2022 wurde nun der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zur globalen Mindeststeuer final beschlossen. Danach sollen die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung in Höhe von 15% ab 2024 erstmalig europaweit wirken. Wir geben einen kurzen Überblick über die Konzeption und Hintergründe der globalen Mindestbesteuerung als zweite Säule der OECD-Vorschläge zur Reformierung der internationalen Steuerlandschaft.
Hintergrund
Bereits im Oktober 2021 haben sich fast 140 OECD-Staaten auf die Implementierung einer globalen Mindeststeuer in Höhe von 15% als eine von zwei großen Reformen im Rahmen der sog. „Global Anti-Base Erosion Rules“ (GloBE) der OECD geeinigt. Die verabschiedeten Regeln sollen Steuervermeidung, insbesondere aufgrund der Verschiebung von Steuersubstrat in Staaten mit niedrigen Steuersätzen, weiter eindämmen. Ursprünglich hatte man sich auf eine Umsetzung bis zum 31.12.2022 geeinigt.
Die globale Mindestbesteuerung stellt dabei die zweite Säule („Pillar II“) des zwei Säulen umfassenden Reformplans dar. Ihr zufolge sollen alle implementierenden Länder solche Steuerregime, die ansässige Unternehmen mit weniger als 15% effektiver Steuerlast belegen, als „Niedrigsteuerländer“ einordnen und entsprechende Zuschlagsbesteuerungsregime in ihren eigenen nationalen Gesetzen verankern, um eine gleichmäßige globale Mindeststeuerlast von 15% sicherzustellen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Zustimmung zu GloBE einzelne Länder nicht zur Implementierung verpflichtet. Vielmehr bindet die Zustimmung alle Länder daran, die Implementierung und Durchführung der GloBE-Regeln in anderen Ländern zu akzeptieren.
Infolge der Einigung im Oktober 2021 veröffentlichte die OECD bereits am 20.12.2021 ihre finalen Mustervorschriften zur globalen Mindeststeuer. Nur zwei Tage später legte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf (2021/0433) zur Umsetzung der Mustervorschriften in einem – für die nationale Gesetzgebung innerhalb der EU maßgeblichen – Richtlinientext vor.
Nach nunmehr ein Jahr andauernden Verhandlungen, die sich – angestoßen von Polen und Ungarn – im Disput um Themengebiete außerhalb der steuerlichen Themensphäre entwickelten, gelang es der Europäischen Kommission am 12.12.2022, alle Mitgliedstaaten von der Zustimmung zum modifizierten Richtlinienentwurf vom 25.11.2022 (8778/22) zu überzeugen: Deren förmliche Annahme des Richtlinienentwurfs erfolgte am 16.12.2022. Somit ist der Weg zur Umsetzung in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten geebnet. Diese haben nun die Inhalte der Richtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen, womit die globale Mindestbesteuerung ab dem Jahr 2024 erstmalig Anwendung finden wird.
Inhaltliche Implikationen
Hintergrund für die Erarbeitung der GloBE-Regeln war, dass die nationalen Steuervorschriften mit Blick auf die Entwicklung zunehmend digitaler und globalisierter Geschäftsmodelle häufig nicht mehr zu den ursprünglich beabsichtigten Besteuerungsfolgen führen. Deshalb ist erklärtes Hauptziel von Pillar II, eine effektive Besteuerung in Höhe von 15% eines Unternehmens in den jeweiligen Ländern seiner Tätigkeit sicherzustellen. Die für diesen Zweck erarbeiteten Regelungen betreffen multinational tätige Unternehmen, die einen Umsatz von mindestens 750 Mio. € vorweisen und deshalb auch schon den sog. länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen erstellen.
Für die Erreichung des 15%-Ziels kennen sowohl die GloBE-Regeln als auch die Richtlinie zwei grundlegende Vorgehensweisen, die beide schlussendlich zur Erhebung eines zusätzlichen Steuerbetrags, der sog. „Ergänzungs- bzw. Zuschlagssteuer“, führen. Wird eine effektive Steuerlast von weniger als 15% auf Ebene einer Konzerngesellschaft festgestellt, sollen die entsprechenden Mechanismen greifen. Maßgebend für die zugrunde zu legende Einkommensgröße ist hierbei ein eigens erstelltes Berechnungsschema, das grundsätzlich den handelsrechtlichen Gewinn als Ausgangspunkt der Berechnung festlegt. Sowohl die GloBE-Regeln als auch die EU-Richtlinie zählen hierbei eine ganz Bandbreite nationaler handelsrechtlicher Vorschriften – inklusive IFRS – als für die Gewinnermittlung anwendbare Vorschriften auf. Auch für die maßgebliche Steuerlast ist ein eigenes Berechnungsschema vorgesehen.
Per vorrangig anzuwendender Regelung ist die EU-ansässige Muttergesellschaft verpflichtet, Einkünfte einer Tochtergesellschaft, die in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, in ihre eigene inländische Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Steuer auf die ausländischen Einkünfte wird sodann auf den Mindeststeuersatz aufgestockt. Im Ergebnis unterliegt somit das weltweite Einkommen per „Top-Down-Approach“ (Ansatz „von oben nach unten“) der Mindestbesteuerung.
Ist die Muttergesellschaft hingegen nicht in der Europäischen Union ansässig oder in einem Staat, der die GloBE-Regeln nicht umgesetzt hat, kommt die sog. „Sekundärergänzungssteuerreglung“ zur Anwendung. Demnach besteht ein Abzugsverbot für Zahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern oder eine Ergänzungssteuer auf Ebene der EU-Tochtergesellschaft.
Ergänzend dazu haben Staaten mit einem niedrigen Steuersatz die Möglichkeit, eine sog. „Qualified domestic top-up tax“ (QDTT) zu erheben (qualifizierte inländische Aufstockungssteuer/Ergänzungsabgabe). Diese kommt zur Anwendung, wenn die Muttergesellschaft für die niedrig besteuerte Tochtergesellschaft eigentlich eine Ergänzungssteuer in deren Ansässigkeitsstaat abführen müsste. Durch die Erhebung der QDTT ist die Muttergesellschaft nicht mehr zur Abführung der Ergänzungssteuer verpflichtet, und der Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft profitiert vom Mehraufkommen. Kritisiert wird daran, dass hierdurch die globale Mindeststeueridee ausgehebelt würde. Augenscheinlich befürchtet der Richtliniengeber ohne eine solche Regelung jedoch, dass die Richtlinie nicht im Einklang mit den EU-Grundfreiheiten sein könnte.
Deutsche Vorhaben und Evaluation
„Warum ist die Mindestbesteuerung eine Frage der Gerechtigkeit?“ So betitelt die Bundesregierung auf ihrer im Januar 2022 eingerichteten FAQ-Website ihre Antwort zu der Frage nach den Grundsätzen einer globalen Mindeststeuer. Dass die Bundesregierung die globale Mindeststeuer für ein wirkungsvolles Mittel gegen Steuervermeidung hält, ist wenig überraschend, hat sie doch die Maxime zur Umsetzung einer globalen Mindeststeuer bereits im Koalitionsvertrag und in einer Regierungserklärung aus dem September 2022 klar formuliert. Finanzminister Christian Lindner hat während der Blockade einer europäischen Umsetzung der GloBE-Richtlinie durch Polen und Ungarn sogar verdeutlicht, dass Deutschland das Vorhaben im Falle einer andauernden Blockade durch andere EU-Mitgliedstaaten ohne europäische Richtlinie umsetzen würde.
Während andere europäische Staaten, wie z.B. die Niederlande, bereits vor der letzten europäischen Einigung nationale Gesetzentwürfe veröffentlicht haben, steht ein solcher in Deutschland noch aus. Deshalb bleibt abzuwarten, welche konkrete Ausgestaltung der Richtlinieninhalt in Deutschland finden wird, reiht sich doch die Mindestbesteuerung in ein breites Spektrum jüngst beschlossener Gesetze ein, die internationaler Steuervermeidung die Stirn bieten sollen, wie beispielsweise die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), die in 2021 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Mit der Verabschiedung der Richtlinie noch in 2022 beschert uns die EU nun auch ein spannendes Steuerjahr 2023, in dem die nationale Umsetzung der Richtline in Deutschland erfolgen wird. Gerne werden wir Sie hinsichtlich des deutschen Umsetzungsprozesses auf dem Laufenden halten.
Dr. Alexander Reichl, Steuerberater, Partner der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner, München
Lilith Schieweg, Bachelor of Science, Mitarbeiterin der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner, München
BC 1/2023
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