BFH-Urteil vom 30.6.2022, V R 32/20
Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Problemstellung
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Aktiengesellschaft beabsichtigte, in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) in erheblichem Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu reduzieren. Die AG beauftragte (ebenso wie ihre Organgesellschaften) – insbesondere mit Blick auf unkündbare (!) Mitarbeitende – sog. Outplacement-Unternehmen, die sie bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterstützten. Diese Unternehmen sollten Arbeitnehmer individuell betreuen, fachlich beraten und organisatorisch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen, damit diese freiwillig ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Aus den Leistungen der Outplacement-Unternehmen machte die AG den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt erkannte den von der AG geltend gemachten Vorsteuerabzug nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und auf sog. Erfolgspauschalen entfiel. Demgegenüber versagte es den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Beratungsleistungen, da die von der AG bezogenen Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die künftige berufliche Entwicklung der Beschäftigten, die individuell mental gestärkt werden sollten (u.a. Stärkung des Selbstbewusstseins, Verarbeitung der Trennungstraumata), zugeschnitten gewesen seien. Es habe keine Stundenbegrenzung bestanden. Personalkosten berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Gemäß § 3 Nr. 19 S. 2 und 3 EStG würden Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung wie Weiterbildungsleistungen behandelt.
Lösung
Die AG ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Das Interesse der AG am Personalabbau überwiegt den Vorteil, der sich für die dort Beschäftigten an der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergab. So ist es jedenfalls dann, wenn es um die Begründung neuer Arbeitsverhältnisse für unkündbar und unbefristet Beschäftigte geht. Bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen erklärt sich das Interesse an der Begründung neuer Arbeitsverhältnisse nicht aus dem Wunsch des Beschäftigten nach einem Arbeitgeberwechsel, sondern aus dem unternehmerischen Ziel, Beschäftigte, deren gegenwärtige Betätigung aus unternehmerischen Gründen beendet werden sollte, denen aber nicht gekündigt werden konnte, davon zu überzeugen, einer Auflösung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen. Den Beschäftigten wurde ein von ihnen ursprünglich nicht gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen quasi aufgedrängt.
Überdies entschied die AG, welche Beschäftigten welche Qualifizierungsleistungen in Anspruch nehmen konnten. Die Leistungen standen damit nicht allen Beschäftigten offen. So waren z.B. Beschäftigte von dem Angebot ausgeschlossen, die sich selbst für einen Beschäftigungswechsel interessierten, die die AG aber in ihrem Unternehmen halten wollte.
Ein tauschähnlicher Umsatz (gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 UStG) liegt nicht vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Outplacement-Beratung im Zusammenhang mit einer Vertragsaufhebung erfolgte. Auch insoweit fehlt es an einer Leistung an die Mitarbeitenden.
[Anm. d. Red.]
BC 11/2022
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