CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Bestimmung des herrschenden Unternehmens im Sinne des § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 28.9.2022, II R 13/20

 

Um Umstrukturierungen innerhalb eines Konzernverbunds zu erleichtern, sind konzerninterne Umwandlungsvorgänge unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Vor- und Nachbehaltensfristen. Doch auf welche Beteiligungsstufe sind diese Fristen anzuwenden? Lediglich auf die beteiligten Unternehmen oder auf die gesamte Beteiligungskette? Der BFH hat dies nun eindeutig klargestellt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Innerhalb eines mehrstufigen Konzerns kam es zu einer Verschmelzung zwischen der Klägerin (Tochtergesellschaft) und ihrer grundbesitzenden Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft). Der Umwandlungsvorgang war nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Zwei Jahre nach der Umwandlung veräußerte die Konzernobergesellschaft Anteile an der Muttergesellschaft der Klägerin.

Aus Sicht des Finanzamts war damit die Nachbehaltensfrist nicht eingehalten worden und die Umwandlung somit als grunderwerbsteuerlicher Vorgang zu werten.

Nach Auffassung der Klägerin und des erstinstanzlichen Finanzgerichts ist dagegen eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse „oberhalb“ der Klägerin unschädlich für die Regelungen des § 6a GrEStG.

 

 

Lösung

Der BFH pflichtet der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts bei. Wird in einem mehrstufigen Konzern eine Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, muss das Verhältnis der an dem Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften gesondert betrachtet werden. Die Tochtergesellschaft ist in dieser Konstellation das herrschende Unternehmen, die Enkelgesellschaft die abhängige Gesellschaft. Beide sind am steuerbaren Rechtsvorgang direkt beteiligt.

Unerheblich ist, dass die Muttergesellschaft zugleich unmittelbar die Tochter- und mittelbar die Enkelgesellschaft beherrscht; denn sie ist an dem Rechtsvorgang nicht beteiligt. Da durch die Verschmelzung die Enkelgesellschaft erlischt, kann die Nachbehaltensfrist sachlogisch nicht eingehalten werden. Das Beteiligungsverhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ist bei diesem Vorgang unerheblich und somit auch nicht Gegenstand einer Nachbehaltensfrist.

Nach den aufgezeigten Grundsätzen war im Ausgangsfall die Veräußerung der Anteile an der Muttergesellschaft für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer unerheblich.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2023

becklink454333

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü