Prof. Dr. Christian Zwirner, Gregor Zimny und Michael Vodermeier
Praxis-Info!
Der WACC leitet sich aus den Eigenkapitalkosten und den Fremdkapitalkosten ab, wobei sich die Eigenkapitalkosten aus einem risikolosen (laufzeitäquivalenten) Zinssatz (sog. Basiszinssatz), einer Marktrisikoprämie und dem (verschuldeten) Betafaktor zusammensetzen. Die Fremdkapitalkosten leiten sich aus den zum Stichtag herangezogenen Fremdkapitalkonditionen ab, welche sich aus dem Basiszinssatz und einem vom Markt abgeleiteten Bonitätsaufschlag (credit spread) zusammensetzen.
Für die Höhe des WACC ist regelmäßig entscheidend, in welcher Relation das Fremdkapital zum Eigenkapital steht bzw. wie die bewertungsrelevante Kapitalstruktur aussieht.
Hierbei ist zu beachten: Der WACC ist nach IAS 36.A19 unabhängig von der Kapitalstruktur des Unternehmens und der Art und Weise, wie das Unternehmen den Kauf des Vermögenswerts finanzierte, weil die künftig erwarteten Cashflows aus dem Vermögenswert nicht von der Art und Weise abhängen, wie das Unternehmen den Kauf des Vermögenswerts finanziert hat.
Daraus folgt: Die Fremdkapitalkosten sind nach IAS 36 unabhängig von den konkreten Fremdkapital- bzw. Refinanzierungskosten des Bewertungsobjekts. Für die Ermittlung der verschuldeten Eigenkapitalkosten bedeutet dies, dass bei der Ableitung des verschuldeten Betafaktors die Verschuldung der Peer-Group relevant ist und nicht die Kapitalstruktur der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) selbst.
Die Höhe der Fremdkapitalkosten hängt davon ab, wie ein typischer Marktteilnehmer die Bonität der ZGE bzw. des Bewertungsobjekts einschätzt. Anders als bei der Ableitung der künftig zu erwartenden Cashflows ist für die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes keine unternehmensspezifische Ableitung vorgesehen. Beim WACC ist die Verwendung eines marktbasierten Diskontierungszinssatzes vorgesehen.
Die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Kapitalstruktur ist für die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes nicht geboten, da dieses Vorgehen gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung der aktuellen Markteinschätzungen beim Kapitalisierungszinssatz verstoßen würde (vgl. IAS 36.56). Die direkte Ermittlung der Fremdkapitalkosten anhand der historischen Finanzierungskonditionen bestehender Verbindlichkeiten des Unternehmens ist ebenfalls nicht sachgerecht, weil damit gegen das Stichtagsgebot verstoßen wird.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
Gregor Zimny, CVA, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 4/2023
BC2023414