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Problemstellung
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpflichtete sich gegenüber einer GmbH, eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die vereinbarte Gesamtvergütung (rund 1,2 Mio. € netto) sollte in Teilbeträgen bezahlt werden (u.a. nach der Montage aller Module auf den Modultischen, nach der Installation der Wechselrichterstation mit Vorbereitung für den Netzanschluss, nach einem Probebetrieb von zehn Monaten). Die Teilbeträge sollten jeweils nur insoweit zur Zahlung fällig werden, als sie von der GmbH aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung beglichen werden konnten.
Die GbR stellte der GmbH am 19.12.2011 für die ausgeführte Montage aller Module auf den Modultischen 450.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Hierauf gingen am 21.12.2011 auf dem Konto der GbR 77.350 € ein.
Das Finanzamt hingegen ermittelte die Steuer nach vereinbarten Entgelten: 19% aus 450.000 € netto = 85.500 € Umsatzsteuer. Es nahm die Gestattung der Ist-Besteuerung nach § 130 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Auf dieselbe Weise verfuhr das Finanzamt bei den Rechnungen der GbR in 2012 über die Installation der Wechselrichterstation mit Vorbereitung für den Netzanschluss sowie nach dem Probebetrieb, für die die GbR ebenfalls zunächst nur einen Teil des Entgelts vereinnahmte.
Die GbR hat, so das vorinstanzliche Finanzgericht, ihre Umsätze mit Leistungsausführung – unabhängig von einer Entgeltvereinnahmung – zu versteuern.
Lösung
Die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre sind rechtmäßig. Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.
Die GbR hat mit ihren erbrachten Montage- und Installationsarbeiten steuerbare sonstige Leistungen (im Sinne des § 3 Abs. 9 S. 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG) ausgeführt, für die sie die Steuer schuldet.
Die Steuer für die Errichtung der Photovoltaikanlage ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt wurde (Soll-Besteuerung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 UStG – Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten). Ein Lieferer oder der Dienstleistungserbringer schuldet dem Fiskus die Umsatzsteuer selbst dann, wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat. Dementsprechend kommt eine Einschränkung der Soll-Besteuerung dergestalt, dass der Unternehmer Leistungen nur auf bereits fällige Entgeltansprüche zu versteuern hat, nicht in Betracht.
Die vertragliche Abrede, dass die betreffenden Teilbeträge jeweils nur insoweit zur Zahlung fällig werden sollten, als sie von der GmbH aus den laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden konnten, führt nicht zum Hinausschieben der Steuerentstehung bis zur jeweiligen Fälligkeit.
[Anm. d. Red.]
BC 4/2023
BC2023405