Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (hier: Verfassungsgemäßheit des § 3 Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) i.d.F. vom 11.02.2020) setzt nach einem Beschluss des LG Berlin vom 23.04.2020 gemäß § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist.
Das Amtsgericht Köln beschäftigt sich mit der im Zuge der Legal Tech Entwicklung immer häufiger werdenden Generierung anwaltlicher Schreiben durch einen Algorithmus. Es kommt zu dem Ergebnis, dass auch bei einem durch einen Algorithmus generierten Mahnschreiben der Vergütungstatbestand der anwaltlichen Geschäftsgebühr erfüllt ist.
Mehr lesen
Allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht "abstrakt gefährlich" gewesen, kann nach einem Beschluss des Kammergerichts nicht vom ansonsten eigentlich indizierten Fahrverbot abgesehen werden. Der Begriff der "abstrakten Gefahr" sei ein Terminus der Rechtsetzung, nicht der Rechtsanwendung. Der Senat hat insofern seine bisherige Rechtsprechung überdacht.
Mehr lesenDas Landgericht Mannheim hat in einer ersten Entscheidung zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Betriebsschließungsversicherung den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, die ein Hotelbetreiber im Zuge der pandemiebedingten Schließungen beantragt hatte.
Mehr lesen
Nach einem Urteil des BAG ist ein elektronisches Dokument via beA in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Format PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit beziehe sich auf eine texterkannte Form und diene der Weiterbearbeitung im Gericht. Es müssten alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein.
Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach Anordnung der Insolvenz in Eigenverwaltung entfällt nicht durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Mehr lesen
Zusätzliche Aufwendungen für eine Notbevorratung wegen höherer Lebensmittelpreise sowie für Schutzmasken und Schutzkleidung während der Corona-Pandemie stellen keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder § 24 Abs. 1 SGB II dar. (Amtlicher Leitsatz)