Urteilsanalyse
BAG: Formatierung von Dokumenten bei Einreichung von Schriftsätzen per beA
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Nach einem Urteil des BAG ist ein elektronisches Dokument via beA in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Format PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit beziehe sich auf eine texterkannte Form und diene der Weiterbearbeitung im Gericht. Es müssten alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein.

14. Mai 2020

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Ernst, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 19/2020 vom 14.05.2020

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Leitsätze

1. Nach § 2 I 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein.

2. § 130a VI 1 ZPO regelt nur den Fall, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Folglich findet auch die Eingangsfiktion nur Anwendung auf Formatfehler.

3. Eine erneute Mitteilung bzgl. fortbestehender Formmängel ist durch § 130a VI 1 ZPO nicht geboten. Das Gesetz sieht keine mehrfache Hinweispflicht vor.

Sachverhalt

Die Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers reichte für eine Revisionsbeschwerde am 23.1.2020 eine Beschwerdeschrift und am 24.2.2020 eine Beschwerdebegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim BAG ein. Die beiden Dokumente waren aufgrund ihrer Formatierung nicht elektronisch durchsuchbar. Nach einem Hinweis des Senats auf den Formmangel und die technischen Rahmenbedingungen übersandte sie am 28.2.2020 erneut (nur) die Beschwerdebegründung. Auch dieses erneut übersendete Dokument war nicht elektronisch durchsuchbar.

Entscheidung

Das BAG wies die Beschwerde als unzulässig zurück.

Weder Beschwerdeschrift noch Beschwerdebegründung seien formgerecht innerhalb der Frist eingegangen. Die Revisionsbeschwerde könne in elektronischer Form gemäß §§ 77 S. 2, 72 V ArbGG i.V.m. §§ 555 I 1, 130a I ZPO eingereicht werden. Das dazu übermittelte Dokument müsse gem. § 130a II ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Näheres regele die auf S. 2 dieser Vorschrift beruhende Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVV). Nach § 2 I 1 ERVV müsse das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF übermittelt werden. Nach der dazu ergangenen Bekanntmachung ERVB 2019 vom 20.12.2018 müsse die Datei dazu alle zur Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte enthalten.

Nur bei Formatfehlern i.S.v. § 130a II ZPO i.V.m. der ERVV bestehe die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur nach § 130a VI 1 ZPO. Die Vorschrift regele nur den Fall, dass ein Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet sei, nicht jedoch eine Verletzung der Vorschriften über Signatur und Übermittlungsweg, § 130a III und IV ZPO. Für Letztere bestehe nach Fristablauf keine Korrekturmöglichkeit. Auf die Unwirksamkeit des Eingangs aufgrund von Formatfehlern müsse das Gericht einmalig hinweisen. Eine weitere Mitteilung über den Fortbestand des Formmangels nach erneuter Übersendung sei nicht geboten.

Praxishinweis

Das BAG wendet mit der Entscheidung die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr konsequent an.

Um die Durchsuchbarkeit von Dokumenten zu gewährleisten, müssen Dateien im elektronischen Rechtsverkehr seit 1.1.2019 gemäß der ERVB 2019 alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte, insbesondere verwendete Schriftarten und Grafiken, enthalten.  Das gewährleistet insbesondere das sog. PDF/A-Format. Dateien können direkt nach der Textbearbeitung in das PDF/A-Format konvertiert werden. Eine Fehlerquelle droht dagegen vor allem, wenn Dokumente gedruckt und danach wieder eingescannt werden – etwa um sie zusätzlich von Hand zu unterschreiben. Denn viele Scanner stellen die Konformität mit dem PDF/A Format nicht sicher.

Das BAG nutzte den Beschluss zugleich zur Klarstellung, dass § 130a VI ZPO keine nachträgliche Korrektur von Fehlern in Bezug auf den Übermittlungsweg oder die Signatur, sondern nur in Bezug auf das Format der übermittelten Datei, eröffnet. Außerdem ist kein weiterer Hinweis geboten, wenn das Dokument erneut fehlerhaft formatiert übermittelt wird. Das ist mit Blick auf das Erfordernis der unverzüglichen formatkonformen Übermittlung nach dem ersten Hinweis folgerichtig.

Die Entscheidung ist gleichermaßen bedeutend für die strukturgleiche Vorschrift des § 46c ArbGG über den elektronischen Rechtsverkehr im ersten Rechtszug.

BAG, Beschluss vom 12.03.2020 - 6 AZM 1/20 (LAG München), BeckRS 2020, 6028