LfSt Bayern, Vfg. v. 30.3.2023 – S 7220.1.1-11/12 St33
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung v. 3.3.2023 (S 7220.1.1-11/8 St33, DStR 2023, 526). Änderungen sind kursiv markiert.
Befristet vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz.
In Ergänzung des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 (BStBl. I 2022, 1455, DStR 2022, 2210) sowie der auf der Homepage des BMF bereitgestellten FAQs (www.bundesfinanzministerium.de > Service > FAQ und Glossar > FAQ) gilt Folgendes: