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Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Bundesregierung bringt weitere Maßnahmen der Wachstumsinitiative auf den Weg

 

Der E-Mobilitätsstandort Deutschland soll gestärkt werden. Hierzu hat die Bundesregierung steuerliche Begünstigungsmaßnahmen auf den Weg gebracht, die bereits Gegenstand der am 17.7.2024 beschlossenen Wachstumsinitiative waren. Konkret soll eine befristete Sonderabschreibung für rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge eingeführt werden. Zudem soll die steuerliche Begünstigung im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung ausgeweitet werden, indem die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises für vollelektrische Fahrzeuge auf 95.000 € angehoben werden soll.


 

Praxis-Info!

Am 4.9.2024 hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen der Wachstumsinitiative auf den Weg gebracht. Die Wachstumsinitiative wurde am 17.7.2024 vom Bundeskabinett beschlossen und verfolgt das Ziel, der deutschen Wirtschaft Impulse für mehr wirtschaftliche Dynamik zu geben. Hierzu wurden insgesamt 49 Maßnahmen ausgearbeitet. Eine dieser Maßnahmen ist die Stärkung des E-Mobilitätsstandorts Deutschland. Hierzu sieht der Gesetzgeber eine befristete Sonderabschreibung für rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge vor. Unter emissionsfreien Fahrzeugen sind solche Fahrzeuge zu verstehen, die mit sogenannten E-Fuels betrieben werden. Die steuerliche Gleichstellung von rein elektrischen Fahrzeugen und solchen, die mit E-Fuels betrieben werden, ist ebenfalls Bestandteil der Wachstumsinitiative. Zudem soll die Dienstwagenbesteuerung ausgeweitet werden, was augenscheinlich nur für rein elektrische Fahrzeuge gelten soll.

 

 

Sonderabschreibung

Für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 soll für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge eine Sonderabschreibung geltend gemacht werden können. Die Fahrzeuge sollen über einen Zeitraum von sechs Jahren – beginnend mit einem Satz von 40% – abgeschrieben werden können. In den Folgejahren beträgt die Abschreibung jeweils 24, 14, 9, 7 und 6%. Mithilfe der erhöhten Abschreibung zu Beginn der Abschreibungsdauer können Unternehmen zukünftig Liquiditätsvorteile erzielen, da die Investitionskosten schneller steuerlich geltend gemacht werden können.

 

 

Dienstwagenbesteuerung

Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge stellt aus steuerlicher Sicht einen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern ist. Die Besteuerung kann mithilfe der 1%-Bruttolistenpreismethode oder der Fahrtenbuchmethode erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG). Auch für Arbeitnehmer ist eine der beiden Methoden anzuwenden (§ 8 Abs. 2 S. 2 und 4 EStG). Für rein elektrische Fahrzeuge gilt eine steuerliche Begünstigung dergestalt, dass für lohn- bzw. einkommensteuerliche Zwecke bei der 1%-Methode anstatt 1% des Bruttolistenpreises nur 0,25% des Bruttolistenpreises anzusetzen sind und bei der Fahrtenbuchmethode nur 25% der Anschaffungskosten. Bruttolistenpreis ist der Listenpreis zzgl. Kosten für Sonderausstattung und inkl. Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigungsregelungen war ein Bruttolistenpreis von nicht mehr als 70.000 €. Die Grenze wurde zuletzt bereits durch das Wachstumschancengesetz von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Nunmehr soll die Grenze um weitere 25.000 € auf 95.000 € erhöht werden. Die neue Höchstgrenze soll für Fahrzeuge gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Das gesteckte Ziel der Bundesregierung, die E-Mobilität in Deutschland voranzutreiben, ist vor dem Hintergrund des Klimawandels, der konstant nicht eingehaltenen CO₂-Werte im Verkehrssektor und der schwächelnden deutschen Automobilindustrie zu begrüßen. Die Maßnahmen tragen sicherlich ihren Teil dazu bei, die genannten Probleme zu bekämpfen. Wie groß der Beitrag der steuerlichen Fördermaßnahmen letztendlich sein wird, bleibt abzuwarten, denn deren tatsächliche Umsetzung ist noch offen. Kritisch zu sehen ist das Bestreben des Gesetzgebers, ausschließlich mit E-Fuels betriebene Kraftfahrzeuge mit vollelektrischen Fahrzeugen steuerlich gleichzustellen. Der Gesetzgeber gibt hier eine Technologieoffenheit an, verkennt dabei aber die kritischen Stimmen der Wissenschaft, die einen flächendeckenden Einsatz von E-Fuels bei Kraftfahrzeugen aufgrund der Naturgesetzlichkeiten faktisch ausschließt.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 10/2024

BC20241005

 

 

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