BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01; DOK 2018/0482980
Bekanntermaßen werden Steuerschulden nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, verzinst. Beispielsweise werden Einkommensteuerschulden des Jahres 2016 ab April 2018 verzinst.
Konkret erfolgt eine Verzinsung der Steuerschulden (unabhängig ob Erstattungen oder Nachzahlungen) nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem Zinssatz von 0,5% für jeden vollen Kalendermonat des Zinslaufs, mithin 6% pro Jahr.
Die Frage, ob ein Zinssatz von 6% p.a. angemessen ist, wurde in der Vergangenheit mehrmals Finanzgerichten und dem BFH vorgelegt: Nun ergab sich aus dem Beschluss des IX. Senats des BFH vom 25.4.2018 ( IX B 21/18), dass das Gericht die Verzinsung für zu hoch und als verfassungsmäßig zweifelhaft ansieht.