FG Köln, Urteil vom 18.9.2019, 2 K 312/19 (Revision zugelassen)

Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Mai 2018 ist das Thema „Datenschutz“ bei vielen Behörden, Unternehmen und Vereinen auf einen oberen Platz in der Prioritätenliste gerutscht. Dies liegt vor allem an den nunmehr möglichen hohen Geldstrafen bei Datenmissbrauch.
Ein zentrales Thema der DS-GVO ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehört auch das Recht auf Korrektur gespeicherter Daten, wenn diese inakkurat sind, sowie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten. Doch scheint ein solches Recht nicht gegenüber allen Steuerbehörden zu bestehen, folgt man dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln.