Anfangs- und Endbestand in Höhe von € 0,00 stellt bei erkennbarer tatsächlicher Zahlung offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO dar
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Sowohl das FG Düsseldorf als auch das FG Saarland entschieden in der jüngeren Vergangenheit über die Änderung eines Bescheids über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. In beiden Fällen wurde das steuerliche Einlagekonto von dem Steuerpflichtigen versehentlich in Höhe von € 0,00 angegeben und vom Finanzamt in ihren Bescheiden übernommen. Während der Änderung durch das FG Düsseldorf stattgegeben wurde, lag im Streitfall vor dem FG Saarland keine offenbare Unrichtigkeit vor.