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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

Sabine Lentz und Tobias Ehrich

 

Bei einem erfolglosen Einspruch oder einer erfolglosen Klage ist der ausgesetzte Steuerbetrag nach derzeitiger gesetzlicher Lage mit 6% pro Jahr zu verzinsen (§ 237 AO). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diesen Zinssatz für verfassungswidrig und hat mittlerweile das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, um diese Rechtsfrage zu klären.


 

Praxis-Info!

Wer einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt und den strittigen Betrag bis zu einer Entscheidung nicht zahlen möchte, kann die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Steuerbescheids gemäß § 161 AO beantragen. Dies setzt voraus, dass z.B. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind beispielweise zu bejahen, wenn der BFH noch nicht zu einer Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen zu einer Rechtsfrage vertreten. Allerdings ist zu beachten, dass auf den nicht bezahlten Steuerbetrag derzeit 6% Zinsen pro Jahr anfallen, wenn der Rechtsbehelf erfolglos ist. Der BFH hält die Höhe der Aussetzungszinsen nach § 237 AO für verfassungswidrig und hat daher das BVerfG angerufen (Beschluss vom 8.5.2024, VIII R 9/23).

 

 

Zinssatz widerspricht laut BFH dem Gleichheitsgrundsatz

Der BFH sieht insbesondere eine Ungleichbehandlung von Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) und AdV-Zinsen (§ 237 AO).

Der Zinssatz für AdV-Zinsen ist derzeit gesetzlich mit 6 Prozent pro Jahr beziffert.

Für Nachzahlungszinsen hat das BVerfG bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Zinssatz in Höhe von 6% pro Jahr nur bis zum 31.12.2018 anwendbar ist. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber dazu verpflichtet, für Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Ab dem 1.1.2019 gilt für Nachzahlungszinsen ein Zinssatz von 1,8 % pro Jahr.

Die derzeitige gesetzliche Regelung ist aufgrund der Zinssatzspreizung von AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

 

 

Praxisempfehlungen:

Es ist zu überprüfen, ob die entsprechenden Steuerbescheide vorläufig festgesetzt worden sind oder nicht. Im Fall der vorläufigen Steuerfestsetzung bleibt die Zinsfestsetzung so lange offen, bis das Bundesverfassungsgericht über den Sachverhalt entschieden hat. Falls die entsprechenden Zinsfestsetzungen nicht vorläufig im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG (Aktenzeichen 1 BvL 8/24) festgesetzt worden sind, sollte ein Rechtsbehelf gegen den Zinslauf für Zeiträume ab dem 1.1.2019 eingelegt werden, um ggf. von einer positiven Entscheidung des BVerfG partizipieren zu können.

 

WP/StB Sabine Lentz, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Tobias Ehrich, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 5/2025

BC20250511

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