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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Voraussetzungen einer ausländischen Betriebsstätte

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

BFH Urt. v. 18.12.2024 – I R 39/21

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, wann bei einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Voraussetzungen einer ausländischen Betriebsstätte erfüllt sind. Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte unterliegen dann im Ausland der Besteuerung und sind im Inland steuerfrei gestellt.


 

Praxis-Info!

Leitsätze des Urteils des BFHs:

  1. Eine „feste“ Geschäftseinrichtung setzt in ihrem Zeitbezug grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraus. Diese Mindestdauer bezieht sich nicht nur auf die Geschäftseinrichtung, sondern auch auf die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Die Frist ist auch dann nicht eingehalten, wenn sie lediglich durch die Abwicklung eines Unternehmens überschritten wird.
  2. Dass ein Unternehmen nur für weniger als sechs Monate besteht und die Tätigkeit dieses Unternehmens vollständig in der Geschäftseinrichtung des Betriebsstättenstaats ausgeübt wird, rechtfertigt keine Ausnahme von der Mindestdauer.

Eine Betriebsstätte ist nach dem DBA-Großbritannien eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Insbesondere gelten als Betriebsstätte ein Ort der Leitung oder eine Geschäftsstelle, nicht aber – unter anderem – das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Eine feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn sich bei einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinanderstehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung eine ausreichende Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ergibt.

Grundsätzlich muss eine Mindestdauer von sechs Monaten überschritten sein.

Eine Betriebsstätte setzt nach dem DBA-Großbritannien kumulativ

– sowohl eine feste Geschäftseinrichtung

– als auch eine unternehmerische Tätigkeit

voraus, die in dieser Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Durch die Verwendung des Begriffs „Geschäftseinrichtung“ wird zwischen diesen Merkmalen eine besondere Verknüpfung hergestellt. In der Folge müssen die zeitlichen Voraussetzungen nicht nur für die Geschäftseinrichtung, sondern auch für die unternehmerische Tätigkeit erfüllt sein. Besonders deutlich wird dies unter Berücksichtigung der englischen Fassung der DBA, da hier der Begriff „Betriebsstätte“ als „permanent establishment“ bezeichnet wird. Dadurch bezieht sich das zeitliche Kriterium der Dauerhaftigkeit schon begrifflich auf die gesamten Voraussetzungen einer Betriebsstätte. Dass die unternehmerische Tätigkeit eines nur für weniger als sechs Monate bestehenden Unternehmens vollständig in der Geschäftseinrichtung des Betriebsstättenstaats (hier: angemieteter Büroraum in London) ausgeübt wird, reicht hierfür nicht aus.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 8/2025

BC20250821

 

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