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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Wesentliche Pflichten eines Geschäftsführers

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 10.3.2021, 3 K 1123/19 (rkr.)

 

Externe (selbstständige) Bilanzbuchhalter/innen und Steuerberater helfen Unternehmen, ihre buchhalterischen und steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Das FG (Finanzgericht) München hat nun klargestellt, dass die Weitergabe von für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen Informationen zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehört.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger stellte als Geschäftsführer am 23. Januar wegen Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde vom Amtsgericht am 19. Februar angeordnet. Am 9. April wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 11. Februar reichte der (externe) Steuerberater die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Januar ein. Umsätze wurden in dem betreffenden Monat nicht ausgeführt; allerdings ergab sich eine Vorsteuererstattung von rund 10.000 €, welche vom Finanzamt ausgezahlt wurde. Der Kläger unterrichtete den Steuerberater erst am 18. Februar über die Stellung des Insolvenzantrags. Die der Vorsteuererstattung zugrunde liegenden Rechnungen konnten mangels Liquidität nicht beglichen werden.

Das Finanzamt forderte daher im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung diesen Betrag zurück, was aufgrund der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ohne Erfolg blieb. Daraufhin nahm das Finanzamt den Kläger (Geschäftsführer) in Haftung. In der hiergegen erhobenen Klage führte der Kläger an, dass den Steuerberater und das Finanzamt eine Teilschuld träfen. So hätte das Finanzamt die Vorsteuererstattung „sehr schnell“ vorgenommen und nicht geprüft, ob ein Insolvenzantrag vorliege. Auch habe sich der Geschäftsführer auf den Steuerberater verlassen. Dieser hätte nach Kenntniserlangung des Insolvenzantrags eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen müssen.

 

 

Lösung

Das FG (Finanzgericht) München entlässt den Kläger nicht aus der Haftung. Der Kläger hat seine Pflichten als Geschäftsführer grob fahrlässig verletzt, da er es unterlassen hat, den Steuerberater über die Stellung des Insolvenzantrags unmittelbar zu unterrichten. Der Steuerberater war daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorsteuern wegen des gestellten Insolvenzantrags angesetzt werden konnten. Das FG München wird hier deutlich:

„Die Weitergabe der für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft wichtigen Informationen an Mitarbeiter und Steuerberater gehört aber zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers; die Stellung eines Insolvenzantrags stellt zweifellos eine solche Information dar.“

Als Geschäftsführer hätte der Kläger überprüfen müssen, ob eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt sei. Auch wenn ein externer Steuerberater engagiert ist, obliegt die Kontrollpflicht dem Geschäftsführer. Dieser kann sich dabei auch nicht auf mangelnde Steuerkenntnisse berufen.

Das Finanzamt war auch nicht verpflichtet, eine Überprüfung der Umsatzsteuer-Voranmeldung vor Auszahlung der Vorsteuer vorzunehmen. Ein solcher Verwaltungsaufwand kann bei einem Massenverfahren wie dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren nicht betrieben werden.

Ursächlich für die fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldung war die verspätete Informationsweitergabe an den Steuerberater. Die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher nicht zu beanstanden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 6/2021

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