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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Corona-Soforthilfen: Erfassung in den Steuererklärungen 2020

Alexandra Dunkel

Bayerisches Landesamt für Steuern, Hinweise gemäß Online-Mitteilung vom 27.5.2020

 

Etliche praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit den staatlichen Förderungsmaßnahmen anlässlich der Corona-Krise sind noch ungeklärt. Für die Corona-Soforthilfen in Form von Zuschüssen liegen offizielle Angaben auf Länderebene vor, wie die umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung vorzunehmen ist.


Praxis-Info!

 

Hintergrund

Mit dem „Corona-Soforthilfe-Programm“ konnten und können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte finanzielle Hilfen in der Form von (nicht rückzahlbaren) Zuschüssen beantragen, sofern erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nachweislich eingetreten sind. Eine Vielzahl von Unternehmen, so insbesondere z.B. die stark betroffene Tourismuswirtschaft, hat die Zuschüsse als temporär begrenzte Liquiditätshilfe bereits erhalten. Hinsichtlich der Fragen zur umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Behandlung der gewährten Corona-Soforthilfen liegen jetzt offizielle Informationen des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) vor.

 

 

Lösung

Das BayLfSt stellt fest, dass insoweit umsatzsteuerrechtlich echte nichtsteuerbare Zuschüsse aus öffentlichen Kassen anzunehmen sind, die weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben sind. Im Rahmen der offenbar bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung des BayLfSt wird betont, dass in Fällen dieser Art kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegen kann. Eine irgendwie geartete Leistung der begünstigten Unternehmen sei nicht erkennbar. Diese Zuschüsse seien auch nicht in den Kennziffern Nr. 45 („Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt“) und Nr. 48 („Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug“) der Umsatzsteuererklärungen einzutragen. Ebenso scheidet eine Einbeziehung in die Kleinunternehmerprüfregelung aus.

 

Mit Wirkung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer geht das BayLfSt davon aus, dass die Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt und somit für 2020 zu deklarieren ist (siehe dazu unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x, Online-Mitteilung vom 27.5.2020). Ob diese Aussage uneingeschränkt wirksam sein kann, ist nach Hinweisen von Henkel im Touristik-Branchendienst SRTour Nr. 7/2020 (erscheint ca. am 10.7.2020 unter www.srtourdigital.de) derzeit allerdings noch offen. Denn ausschlaggebend für die gewinnwirksame Erfassung als Betriebseinnahme sollte die Verwendung der Mittel sein. In NRW durfte z.B. ein Betrag von 2.000 € einmalig zur Finanzierung des Lebensunterhalts verwendet werden. Bei Empfängern, die der Körperschaftsteuer unterliegen, würde wiederum eine Aufteilung nach Maßgabe der betrieblichen oder privaten Verwendung ausscheiden, weil insoweit kein privater Bereich existiert.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Ist eine private Mittelverwendung ausgeschlossen, wäre zu prüfen, ob ein Zusammenhang mit nichtabziehbaren Betriebsausgaben besteht oder ob die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens finanziert wurde. Dies könnte zur Folge haben, dass eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht zu ziehen ist.
  • Besonders wichtig: Die Angaben bei der Zuschussbeantragung müssen richtig und vollständig sein und einer Überprüfung durch die Finanzbehörden standhalten. Bei einer Zuwiderhandlung muss nicht nur mit einer Rückforderung, sondern gegebenenfalls auch mit strafrechtlichen Sanktionen gerechnet werden. Um Missbrauch aufzudecken, wird dem Vernehmen nach in der Finanzverwaltung aktuell eine Task Force eingerichtet, die sich ausschließlich auf die Prüfung beschränken wird, ob die Voraussetzungen der Zuschussgewährung vorgelegen haben. In diesem Zusammenhang sollten sich Bilanzbuchhalter und andere kaufmännische Experten nicht darauf verlassen, dass eine Aussage der Art, dass man „nur auf Anweisung“ gehandelt habe, vor Strafe schützt (sog. Subventionsbetrug, mehr dazu siehe z.B. unter https://www.roedl.de/themen/covid-19/corona-subventionsbetrug-strafbarkeit-falschangaben-foerderprogramme).
  • Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei noch darauf hingewiesen, dass unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x auch eine Anleitung für durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen verfügbar ist, nach der die Beantragung der Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beim Finanzamt eingereicht werden kann.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

BC 7/2020

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