CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Einwendungsausschluss bei fehlendem Widerspruch eines früheren Gesellschafters

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 24.10.2017, 8 K 1829/15 (Revision zugelassen)

 

Unterlässt es ein Geschäftsführer, den zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen zu widersprechen, so kann er den späteren Steuerbescheid nicht mehr anfechten. Doch greift dieser Einwendungsausschluss nach § 166 AO auch bei früheren Geschäftsführern? Unter Umständen schon, wie ein Urteil des FG (Finanzgericht) Köln zeigt.


 

 

Praxis-Info!

 

 

Problemstellung

Der Kläger war einer von zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern einer GmbH. Kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schied der Kläger als Geschäftsführer aus.

Das Finanzamt meldete im Rahmen der Insolvenz ausstehende Lohnsteuerzahlungen zur Insolvenztabelle an. Der Kläger selber meldete noch seine eigenen ausstehenden Gehaltsforderungen zur Insolvenztabelle an.

Nach Feststellung der Forderungen nahm das Finanzamt den Kläger für die bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer entstandenen ausstehenden Lohnsteuerzahlungen in Anspruch. Den Einspruch lehnte das Finanzamt u.a. mit der Begründung ab, dass die Forderung vom Kläger unwidersprochen in der Insolvenztabelle festgestellt worden sei.

 

 

 

Lösung

Aus Sicht des FG Köln hat das Finanzamt den Kläger zu Recht für die ausstehenden Lohnsteuerzahlungen in Haftung genommen. Als Geschäftsführer der GmbH hat der Kläger mit der unterlassenen Abführung der Lohnsteuer seine Pflichten grob fahrlässig verletzt. Die Pflichtverletzung erfolgte vor der Niederlegung seines Amtes.

In der Höhe, in der die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerforderungen unwidersprochen zur Insolvenztabelle festgestellt sind, kann der Kläger keine Einwendungen gegen die Steuerforderungen geltend machen. Zwar hat der Kläger bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Amt niedergelegt und konnte somit der angemeldeten Insolvenzforderung nicht mehr im Namen der GmbH widersprechen. Doch war er aufgrund der ausstehenden Gehaltszahlungen selber Insolvenzgläubiger und hatte damit ein eigenes selbstständiges Widerspruchsrecht. Da er davon keinen Gebrauch gemacht hat, greift auch hier der Einwendungsausschluss des § 166 AO. Somit kann der Kläger den Haftungsbescheid nicht mehr anfechten.

 

 

 

Praxishinweis:

Im Ausgangsfall führte der Kläger u.a. an, er sei nicht für den kaufmännischen Teil der GmbH zuständig gewesen. Das FG Köln weist in seinem Urteil aber darauf hin, dass es keine schriftliche Aufgabenverteilung der Geschäftsführer gegeben habe. Insofern kann sich der Kläger hier nicht aus der Verantwortung ziehen. Und selbst dann, wenn eine solche Aufgabenteilung bestanden hätte, wäre ein gewissenhafter Geschäftsführer spätestens beim Ausbleiben der Gehaltszahlungen tätig geworden und hätte Nachforschungen über die wirtschaftliche Lage durchgeführt.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2018

becklink411032

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü