CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen: Anspruch auf Korrektur der gespeicherten Daten?

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 18.9.2019, 2 K 312/19 (Revision zugelassen)

 

Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Mai 2018 ist das Thema „Datenschutz“ bei vielen Behörden, Unternehmen und Vereinen auf einen oberen Platz in der Prioritätenliste gerutscht. Dies liegt vor allem an den nunmehr möglichen hohen Geldstrafen bei Datenmissbrauch.

Ein zentrales Thema der DS-GVO ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehört auch das Recht auf Korrektur gespeicherter Daten, wenn diese inakkurat sind, sowie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten. Doch scheint ein solches Recht nicht gegenüber allen Steuerbehörden zu bestehen, folgt man dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln.


Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin ist eine auf den niederländischen Antillen registrierte Gesellschaft. Gegen sie und die in Deutschland ansässige Leitung der Gesellschaft fand für die Jahre 2006 bis 2012 eine Fahndungsprüfung statt. Diese endete mit einer tatsächlichen Verständigung zwischen Klägerin und Finanzamt darüber, dass der Sitz der Geschäftsleitung bis 2008 im Inland und ab 2009 auf den niederländischen Antillen lag.

Nach Erhalt eines Auszugs aus der Datenbank der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) stellte die Klägerin fest, dass sie in der Datenbank immer noch als „Briefkastenfirma“ geführt wurde. Im Juli 2018 begehrte die Klägerin daher eine Korrektur ihrer Daten. Sie begründete dies u.a. damit, dass andere Finanzämter im Rahmen der Prüfung von Geschäftspartnern Anfragen mit Bezug auf die Klägerin stellen. Aufgrund der unzutreffenden Angaben in der Datenbank würden unnötige Rückfragen und Rechtsbehelfsverfahren ausgelöst.

Nach einigem Hin und Her lehnte die Behörde das Ansinnen auf Korrektur ab. Das Berichtigungsinteresse der Klägerin sei wegen des öffentlichen Interesses beschränkt. Außerdem habe die Klägerin zu Unrecht Zugriff auf die Daten der IZA-Datenbank erlangt. Die Einwirkung des Steuerpflichtigen auf die ihn betreffenden Daten in der IZA-Datenbank widerspreche dem Ziel der Datenbank und sei gesetzlich und von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) her ausgeschlossen.

 

 

Lösung

Auch das FG Köln kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Änderung der sie betreffenden Daten in der IZA-Datenbank hat. Die IZA ist

„gemäß § 88a AO i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FVG [Finanzverwaltungsgesetz] zuständig für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen“.

Zwar arbeiten die deutschen Steuerbehörden mit der IZA im Wege der Amtshilfe zusammen, doch sind die Auskünfte durch die anfragenden Behörden vor der Verwendung im Besteuerungsverfahren zu prüfen. Im Jahr 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des alten Bundesdatenschutzgesetzes geurteilt, dass ein Betroffener keinen Anspruch auf Auskunft der über ihn bei der IZA gesammelten Daten hat. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat hinter dem Interesse des Staats an einer ordnungsgemäßen Besteuerung zurückzustehen. Der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen wird dadurch nicht beeinträchtigt, sondern lediglich auf einen späteren Zeitpunkt – nämlich den Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens – verlagert.

Aus Sicht des FG Köln sind die Grundsätze des BVerfG-Urteils auch nach Einführung der DS-GVO weiterhin gültig. Gemäß Art. 23 Abs. 1 DS-GVO kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden, wenn dies dem Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses dient. Eine Finanzbehörde hat nach § 32b AO auch keine Informationspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden und eine Erteilung der Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben gefährden würde.

Um den Korrekturbedarf zu ermitteln, müsste das Finanzgericht den gesamten Sachverhalt prüfen. Unabhängig von einem konkreten Besteuerungsverfahren bzw. Steuerstrafverfahren ist es aber – wie das BVerfG festgestellt hat – nicht geboten, über den Inhalt der Datensammlung der IZA und über die Richtigkeit der dort vorgehaltenen Daten zu entscheiden. Das Gericht hat zwar Verständnis dafür, dass die Situation zu einer Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren führt, in denen die Klägerin die Frage ihres Geschäftssitzes jedes Mal neu erklären muss. Doch dies ist auch eine Folge der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Finanzbehörden und schlussendlich der föderalen Struktur des Landes. Insofern hat die Klägerin mit diesen Problemen zu leben.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2020

becklink426311

 

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü