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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von 5 auf 3 Tage

BC-Redaktion
BMF-Pressemitteilung vom 19.12.2003

 

Die Zahlungs-Schonfrist wird durch das Steueränderungsgesetz 2003 (vom 15.12.2003, BGBl. I, S. 2645) für alle Steuern, die nach dem 31.12.2003 fällig werden, von fünf auf drei Tage verkürzt. Diese Regelung tritt zum 1.1.2004 in Kraft.

Wenn eine nach dem 31.12.2003 fällige Steuerzahlung nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach Fälligkeit geleistet wird, werden daher nach § 240 AO bereits Säumniszuschläge erhoben. Bisher wurden Säumniszuschläge erst erhoben, wenn die Zahlung mehr als fünf Tage verspätet erfolgte.

Die Zahlungs-Schonfrist gilt wie bisher bei Überweisung des fälligen Betrags, aber nicht bei Scheckzahlung.

Bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunktes hat sich nichts geändert. Wie bisher gilt nach § 224 AO Folgendes:

  • Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird.

  • Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung als an dem Tag geleistet, an dem der Scheck dem Finanzamt zugegangen ist. In diesem Fall wird keine Zahlungs-Schonfrist gewährt. Säumniszuschlage entstehen daher, wenn der Scheck bei der zuständigen Finanzkasse erst nach Ablauf des Fälligkeitstags eingegangen ist.

  • Bei erteilter Lastschrift-Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird daher empfohlen.

 

Praxis-Info:

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, und beträgt 1% des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

Der Säumniszuschlag ist nicht zu verwechseln mit dem Verspätungszuschlag, der bis zu 10% der festgesetzten Steuer betragen kann (höchstens jedoch 25.000 €). Letzterer hat insbesondere in Verbindung mit der Abschaffung der Abgabe-Schonfrist von bis zu fünf Tagen bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen ab 1.1.2004 Bedeutung (siehe hier!)


Beispiel:

Wird eine am 10.2.2004 fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung erst am 15.2.2004 abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Sofern dieser Steueranmeldung ein Scheck über die angemeldete Steuer beigefügt worden ist, entstehen jedoch keine Säumniszuschläge, da eine Säumnis (Nichtzahlung zum Fälligkeitstag) nicht eintreten kann, bevor die Steuerschuld festgesetzt oder angemeldet ist.

Wird die am 10.2.2004 fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung pünktlich abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag nicht festgesetzt werden:

  • Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung per Banküberweisung am 13.2.2004 (Tag der Gutschrift/Wertstellung) entrichtet, können keine Säumniszuschläge entstehen, da für Überweisungen eine Zahlungs-Schonfrist von 3 Tagen besteht. Die Schonfrist endet erst mit Ablauf des nächsten Werktags, wenn der 3. Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag fällt.

  • Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung per Scheck (Tag des Eingangs beim Finanzamt: 13.2.2004) entrichtet, entstehen Säumniszuschläge in Höhe von 1% der rückständigen Steuer, da für Bar- oder Scheckzahlungen keine Zahlungs-Schonfrist gilt.

     

[Anm. d. Red.]

 

BC 1/2004

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