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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2027

BC-Redaktion

BMF 22.10.2026, IV D 4 – S 3104/00002/016/003

 

Das Statistische Bundesamt hat am 7.7.2026 die neu ermittelte Sterbetafel 2023/2025 veröffentlicht. Die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2027 anzuwenden.


 

Praxis-Info!

Verbindlichkeiten sind (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) in der Regel mit ihrem Nennwert (BFH I R 24/96, BStBl. II 98, 728 unter II.3.a). Eine Abzinsung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2023 nicht mehr vorzunehmen. Der Ausweis eines niedrigeren Teilwerts kommt bei Verbindlichkeiten nicht in Betracht, weil dies zum Ausweis nicht realisierter Gewinne führen würde. Sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG bedeutet für Verbindlichkeiten vielmehr umgekehrt: Es liegt eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vor (Höchstwertprinzip). Die Höherbewertung mit dem Teilwert stellt steuerrechtlich allerdings ein Wahlrecht dar (Abweichung zur Handelsbilanz). Ein häufiger Anwendungsfall für eine Teilwertzuschreibung sind Fremdwährungsverbindlichkeiten.

Hinsichtlich der Ermittlung der Restlaufzeit am Bilanzstichtag ist generell zu beachten:

  • Bei Fälligkeitsdarlehen (in einem Betrag fällige Verbindlichkeiten): vereinbarter Rückzahlungszeitpunkt. Die verbleibende Laufzeit kann vereinfacht ermittelt werden (Kalenderjahr: 360 Tage; Monate: 30 Tage).
  • Bei Verbindlichkeiten oder Rückstellungen mit unbestimmter Laufzeit: Schätzung der Restlaufzeit; liegen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vor, kann hilfsweise § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden. Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, welche nicht vom Leben bestimmter Personen abhängen, sind demnach mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten.
  • Bei Tilgungsdarlehen (Tilgung der Verbindlichkeit in gleichen Jahresraten): Fälligkeit der letzten Rate.
  • Bei Rückstellungen für Geldleistungsverpflichtungen: voraussichtlicher Erfüllungszeitpunkt.
  • Bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen: Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung.
  • Bei Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen: Schätzung nach den Umständen des Einzelfalls bei Einzelrückstellungen; bei Pauschalrückstellungen findet das Abzinsungsgebot aus Vereinfachungsgründen keine Anwendung.
  • Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen der laufende Betrieb ursächlich ist (z.B. Abrissverpflichtung für betrieblich genutzte Lagerhalle): Abzinsung der zeitanteilig in gleichen Raten angesammelten Rückstellungen.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 12/2026

BC20261203 

 

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