BFH Urt. v. 2.7.2026 – V R 36/24

Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60% der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Praxis-Info!
Problemstellung
Streitig war, ob im Jahr 2012 zwischen der N-GmbH (Organträgerin) und der O-GmbH (Organgesellschaft) eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand. Alleinige Gesellschafterin der O-GmbH war seit Gründung 2011 die N-GmbH; deren Geschäftsführer P war zugleich Alleingesellschafter der N-GmbH und alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH. Die Satzung der O-GmbH verlangte für Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich eine 2/3-Mehrheit.
Zeitgleich mit der Gründung schloss die N-GmbH als Treuhänderin mit einer Treugeberin einen notariellen Treuhandvertrag über 40% der Anteile an der O-GmbH. Die Treugeberin war zur Stimmrechtsausübung für diese Anteile bevollmächtigt und hatte das Recht, für den Fall der Kündigung des Treuhandvertrags einen Geschäftsführer zu benennen. Ab dem 15.10.2011 vermietete die N-GmbH der O-GmbH Teile ihres Betriebsgebäudes. Mit Wirkung zum 12.10.2012 kaufte die N-GmbH der Treugeberin alle Rechte aus dem Treuhandvertrag ab und war damit wirtschaftlich und stimmenrechtlich zu 100% beteiligt.
Das Finanzamt verneinte die finanzielle Eingliederung wegen des Treuhandverhältnisses und stellte Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 fest.
Das Finanzgericht (FG) München war gegenteiliger Auffassung: Die O-GmbH (Organgesellschaft) sei im Jahr 2012 Teil der N-GmbH (Organträgerin) gewesen:
- Es bestehe eine organisatorische Eingliederung wegen Personenidentität in der Geschäftsführung.
- Die wirtschaftliche Eingliederung folge aus der Vermietung des Betriebsgebäudes.
- Eine finanzielle Eingliederung sei trotz der 2/3-Satzungshürde und des nur 60%-igen Stimmrechtsanteils vor dem 12.10.2012 gegeben. Die schwächere finanzielle Eingliederung werde durch eine besonders starke organisatorische Eingliederung ausgeglichen.
Das Finanzamt sah hierin eine Aufweichung des Merkmals der finanziellen Eingliederung.
Lösung
Die auf das Jahr 2012 beschränkte Revision des Finanzamts war im Ergebnis begründet, allerdings nur hinsichtlich der Rechtsfolgen. Das FG hatte zu Recht eine Organschaft für 2012 bejaht; die Folgen des § 176 AO hatte es aber verkannt.
Zur finanziellen Eingliederung stellte der BFH klar: Danach genügt es, wenn der Gesellschafter nicht über die Stimmrechtsmehrheit verfügt, aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Nach der früheren Rechtsprechung lag hier keine finanzielle Eingliederung vor, weil die Organträgerin (N-GmbH) die satzungsmäßige 2/3-Mehrheit nicht erreichen konnte. Darauf kommt es nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr an, da die N-GmbH mit 60% am Kapital beteiligt war und über P den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft (O-GmbH) stellte.
Der Treuhandvertrag hinderte die Organschaft nicht: Er war notariell geschlossen und genügte damit der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG, auf die der BFH für die steuerrechtliche Anerkennung einer Treuhand abstellt. Eine Nichtanerkennung würde im Gegenteil dazu führen, dass die N-GmbH als Alleingesellschafterin anzusehen wäre.
Auch der Einwand, die N-GmbH hätte im Fall der Neubestellung eines Geschäftsführers (etwa bei Tod des P) nicht allein entscheiden können, trägt nicht: Dies ließe die Organschaft allenfalls für die Zeit ab diesem Erfordernis entfallen. Für den Zeitraum vom 12.10.2012 bis Jahresende war die Organschaft ohnehin unstrittig.
Verfehlt war dagegen die Beurteilung der Folgen der Rechtsprechungsänderung: Ist die Organschaft erst kraft des BFH-Urteils vom 18.1.2023 – XI R 29/22 zu bejahen (vgl. BC 2023, 156 f., Heft 4), setzt die Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung nach § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO voraus, dass der Organträger zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden – und änderungsfähigen – Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung von BFH Urt. v. 5.9.2024 – V R 5/23).
Der Antrag muss gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Dabei sind die Umsätze der Organgesellschaft zu erfassen.
Die Sache war nicht spruchreif: Es fehlten Feststellungen dazu, ob die N-GmbH den Änderungsantrag noch stellen kann (Festsetzungsfrist, ggf. § 174 Abs. 3 AO), sowie zur Höhe der auf die Organschaftszeit entfallenden Umsatzsteuer.
Praxishinweis: Zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft müssen die folgenden drei Eingliederungsmerkmale kumulativ erfüllt sein: - finanzielle Eingliederung,
- organisatorische Eingliederung und
- wirtschaftliche Eingliederung.
Eine finanzielle Eingliederung setzt die mittel- bzw. unmittelbare Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Bedingung für eine organisatorische Eingliederung ist hierbei, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft auch tatsächlich wahrgenommen wird. Es reicht nicht aus, wenn die Muttergesellschaft bei der Tochtergesellschaft lediglich eine von ihrem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann. Eine organisatorische Eingliederung liegt regelmäßig dann vor, wenn in den Leitungsgremien von Mutter- und Tochtergesellschaft eine Personenidentität besteht. Darüber hinaus erfordert die wirtschaftliche Eingliederung das Erbringen entgeltlicher Leistungen, die für das empfangende Organunternehmen (Organträger oder Organgesellschaft) zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen. Erbringt der Gesellschafter gegen Entgelt administrative Leistungen (z.B. Buchhaltung, Personalwesen etc.), so reicht dies in der Regel nicht aus, um eine wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen. |
[Anm. d. Red.]
BC 11/2026
BC20261111