CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 28.1.2026 – X R 21/23

 

Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt.

Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Einzelunternehmer betrieb einen Sicherheitsdienst und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG). Er erbrachte unter anderem Bewachungsleistungen für Veranstaltungen in Österreich.

Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben in Höhe von 380.000 € (2008) und 205.000 € (2009) nicht an. Diesen Beträgen lagen Rechnungen der in Wien ansässigen Veranstaltungs-GmbH zugrunde, deren Geschäftsführer gegenüber der österreichischen Behörde einräumte, dass es sich um Scheinrechnungen handelte, deren Leistungen nie erbracht wurden. Der Geschäftsführer der österreichischen Veranstaltungs-GmbH hatte eingeräumt, er habe die Rechnungen auf Bitte des Bruders des Einzelunternehmers ausgestellt und hierfür insgesamt 32.000 € erhalten.

Der Vertrag mit der österreichischen Veranstaltungs-GmbH über die Bewachungsleistungen lag in mehreren, inhaltlich abweichenden Versionen vor, die unterschiedliche Regelungen zur Kostentragung für Übernachtungen enthielten. Ein der Rechnung aus 2009 zugrunde liegender Vertrag war nicht aktenkundig; auch diese Rechnung existierte in zwei voneinander abweichenden Versionen.

Eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der streitigen Beträge habe sich nicht feststellen lassen. Eine Anerkennung als Betriebsausgabe unter dem Aspekt betrügerischen Handelns des Bruders des Einzelunternehmers komme nicht in Betracht. Denn es stehe nicht einwandfrei fest, dass das auslösende Moment für den Vermögensverlust ausschließlich im betrieblichen Bereich gelegen habe. Der Einzelunternehmer habe seinem Brunder lediglich aufgrund des familiären Vertrauensverhältnisses die Gelder ohne Kontrolle überlassen; ein ordnungsmäßiger Kaufmann hätte die Rechnungen zumindest auf Plausibilität geprüft.

 

 

Lösung

Der Betriebsausgabenabzug setzt keinen Leistungserfolg voraus. Auch Verluste, die dem Steuerpflichtigen durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue entstanden sind, können Betriebsausgaben sein. Voraussetzung: Es muss objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Der Verlust kann entweder dem betrieblichen Bereich entstammen (etwa bei Diebstahl durch Betriebsangehörige), oder die betroffenen Gelder waren zur künftigen betrieblichen Verwendung bestimmt. Allein der Umstand, dass der Verlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus.

In solchen Fällen bedarf der Zusammenhang mit dem Betrieb jedoch besonders sorgfältiger Prüfung, da private und betriebliche Momente eng verwoben sein können. Dabei ist zu prüfen, ob auch ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte verursachen können, ob ein innerbetriebliches Kontrollsystem existiert und ob branchenspezifische Gepflogenheiten bestehen. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen – auch Leichtfertigkeit – steht der betrieblichen Veranlassung grundsätzlich nicht entgegen, sofern er selbst Opfer einer Vorsatztat wurde; dies folgt bereits aus § 40 AO.

Im Streitfall betragen die behaupteten Verluste ein Fünftel der Betriebsausgaben 2008 und ein Sechstel der Betriebsausgaben 2009. Angesichts der Höhe der Beträge und des Umstands, dass der Einzelunternehmer nach eigenen Angaben im Streitjahr 2008 nur teilweise in das Projekt mit der österreichischen Veranstaltungs-GmbH eingebunden war, weil er als Bauleiter eines Maschinenherstellers dauerhaft abwesend war, muss auch geklärt werden, ob tatsächlich der Einzelunternehmer oder vielmehr dessen Bruder Inhaber des Sicherheitsunternehmens gewesen ist.

 

 

Praxishinweise:

  • Bei Verlusten durch Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue) muss objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Der Steuerpflichtige trägt hierfür die volle Feststellungslast; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
  • Leichtfertigkeit oder Fahrlässigkeit des Geschädigten schließen die betriebliche Veranlassung nicht aus, solange der Steuerpflichtige selbst Opfer einer Vorsatztat geworden ist und das schuldhafte Fehlverhalten die betriebliche Veranlassung nicht im Sinne eines „privaten Motivs“ überlagert.
  • Bei Bargeldverlusten kann die Zweckbestimmung der betroffenen Mittel zu betrieblichen Zwecken durch eine geschlossene Kassenführung, eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen, die Aufbewahrung im betrieblichen Bereich oder die Bereithaltung eines abgezählten Betrags zur Begleichung einer betrieblichen Verbindlichkeit dargetan werden.
  • Steht einer geltend gemachten Zahlung eine Scheinrechnung zugrunde und kann weder nachgewiesen werden, dass der Aussteller der Rechnung nicht der Leistungserbringer war, noch dies ausgeschlossen werden, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast für die betriebliche Veranlassung.
  • Bei gemischter betrieblicher und privater Veranlassung trifft ihn eine gegenüber § 90 AO erhöhte Mitwirkungspflicht.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 10/2026

BC20261018

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü