BMF 4.9.2026, IV C 6 – S 2137/00025/007/039

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben den Rahmen für die Rückstellungsbildung bei Arbeitsfreistellungen und sonstigen mit dem Arbeitsvertrag in Zusammenhang stehenden Leistungen gesetzt.
Zunächst weist das BMF darauf hin, dass es sich bei Arbeitsverträgen und damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vereinbarungen um Dauerschuldverhältnisse handelt, die von den Beteiligten noch nicht vollständig erfüllt worden sind. Bei der Rückstellungsbildung ist zuerst zu prüfen, ob die jeweiligen Verpflichtungen vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind.
Praxis-Info!
| Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen |
- Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen können grundsätzlich nicht passiviert werden. Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Leistung und Gegenleistung) wertmäßig ausgleichen.
- Eine Rückstellung ist nur geboten, soweit dieser Ausgleich von Rechten und Pflichten durch Erfüllungsrückstände gestört ist. Ein solcher Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn
– verpflichtend zugesagte, – zeitlich zuordenbare und – an die Betriebszugehörigkeit der Berechtigten anknüpfende Leistungen noch nicht erbracht wurden, obwohl die entsprechende Gegenleistung bereits (anteilig) „erarbeitet“ wurde. Beispiele sind noch nicht genommener Urlaub oder Guthaben, die in Wertkonten für spätere Freistellungen angespart worden sind. - Bei einem kontinuierlichen Aufbau eines Erfüllungsrückstands sind die jeweils am Bilanzstichtag bereits erdienten Leistungen zurückzustellen. Soweit der Erfüllungsrückstand von biologischen Faktoren abhängt, ist die Rückstellungsbildung nach biometrischen Grundsätzen vorzunehmen.
- Bezüglich der Inanspruchnahme sind am Bilanzstichtag besonders die Fluktuationswahrscheinlichkeit und die Geltendmachung von Widerrufsvorbehalten zu berücksichtigen.
- Sind die vertraglichen Bedingungen für die Leistungserbringung (z.B. Mindestalter oder Dauer des Arbeitsverhältnisses) ganz oder teilweise noch nicht eingetreten oder ist der Abschluss eines weiteren Vertrags für die zugesagten Leistungen vorgesehen, steht dies der Rückstellungsbildung aufgrund eines Erfüllungsrückstands nicht zwingend entgegen.
- Die Rückstellungen sind abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt.
|
| Nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen |
Für ungewisse Verpflichtungen, die nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, sind bei Vorliegen der folgenden VoraussetzungenRückstellungen zu passivieren: - Die ungewisse Verbindlichkeit ist am jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht und
- wird wahrscheinlich auch tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Wenn die Verpflichtungen kontinuierlich durch Arbeitsleistung aufgebaut werden, sind die Rückstellungen entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung anzusammeln, wobei es bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu einer Abzinsung kommt. Eventuelle Erstattungsansprüche gegenüber Drittenreduzieren den Rückstellungsbetrag.
|
| Einzelfälle |
- Bei Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums gelten die Regelungen des § 5 Abs. 4 EStG.
- Bei Zuwendungen aus Anlass eines Firmenjubiläums gelten hingegen die allgemeinen Regeln. Dies gilt auch dann, wenn sich die Leistungshöhe nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet.
- Bei Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung des Arbeitslohns gelten die allgemeinen Regeln (z.B. bei in Wertkonten-Guthaben umgewandelten Lohn- und Gehaltsbestandteilen).
Achtung! Rückstellungen sind für zusätzliche bezahlte Freizeit zu bilden, wenn der Anspruch von der individuellen Betriebszugehörigkeit abhängt und damit eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Aber – bei einer ausschließlich an die Branchenzugehörigkeit geknüpften Freizeitregelung ist keine Rückstellung zu bilden.
|
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 10/2026
BC20261006