Prof. Dr. Christian Zwirner und Patrick Reinhardt


IFRS 18 bringt ab 2027 neue Vorgaben für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung mit sich. Erträge und Aufwendungen sind künftig betriebswirtschaftlichen Kategorien zuzuordnen. Bei konzerninternen Fremdwährungsdarlehen entsteht eine Besonderheit: Darlehen und Zinsen werden konsolidiert, während Währungsdifferenzen erfolgswirksam verbleiben können. Damit stellt sich die Frage nach ihrer sachgerechten Kategorisierung.
Praxis-Info!
Mit der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 18 ab dem 1.1.2027 müssen Erträge und Aufwendungen grundsätzlich den Kategorien „Betrieb“, „Investition“ und „Finanzierung“ zugeordnet werden. Dies betrifft auch erfolgswirksame Umrechnungsdifferenzen aus Fremdwährungsposten nach IAS 21.8.
Eine besondere Auslegungsfrage stellt sich bei konzerninternen Fremdwährungsdarlehen: Die Darlehenssalden sowie die zugehörigen Zinserträge und Zinsaufwendungen werden im Konzernabschluss eliminiert, während die Umrechnungsdifferenzen grundsätzlich erfolgswirksam bestehen bleiben.
Zusammenspiel von IFRS 18 und IAS 21
Nach IFRS 18.B65 folgt eine Umrechnungsdifferenz grundsätzlich der Kategorie des zugrunde liegenden Bezugspostens.
IAS 21 sieht vor, dass monetäre Fremdwährungsposten zum Stichtagskurs bewertet werden und die daraus entstehenden Umrechnungsdifferenzen erfolgswirksam zu erfassen sind.
Zwei vertretbare Sichtweisen
Das IFRS Interpretations Committee hat sich mit dieser Frage befasst und im März 2026 eine Agenda-Entscheidung verabschiedet, die im April 2026 vom IASB bestätigt wurde. Sie erkennt hierbei zwei Sichtweisen als vertretbar an. Betroffen sind konzerninterne Darlehen zwischen Parteien mit unterschiedlichen funktionalen Währungen, die nicht Bestandteil einer Nettoinvestition sind und auf die funktionale Währung einer der Parteien lauten.
Da beide Sichtweisen als vertretbar anerkannt werden, liegt die Entscheidung beim jeweiligen Unternehmen. Das Unternehmen muss sich für eine der beiden Methoden als Rechnungslegungsmethode nach IAS 8 entscheiden, diese anschließend stetig anwenden und die gewählte Methode im Anhang offenlegen (IFRS 18.113(a) i.V.m. IAS 8.27A und IAS 8.27C(b)).
View I: Zuordnung zum Betrieb als Default-Kategorie
Nach View I werden Erträge und Aufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen im Konzernabschluss vollständig eliminiert, sodass nach der vollständigen Konsolidierung kein Bezugsposten mehr besteht, dessen Kategorie für die Zuordnung der Fremdwährungsdifferenz nach IFRS 18.B65 herangezogen werden könnte. Die Umrechnungsdifferenz ist in diesem Fall gemäß der Auffangregelung des IFRS 18.52 als nicht zuordenbare Größe der Betriebskategorie zuzuweisen. Diese Sichtweise ist in der Umsetzung einfacher, kann jedoch das operative Ergebnis durch Währungseffekte aus Finanzierungstätigkeiten verzerren, was die Aussagekraft der Kategorie „Betrieb“ für die Analyse der operativen Performance mindern kann.
View II: Zuordnung zur ursprünglichen Kategorie
View II stellt darauf ab, dass die Fremdwährungsdifferenz bereits vor der Konsolidierung aus dem konzerninternen Darlehen entstanden ist und erst anschließend die damit verbundenen Erträge und Aufwendungen im Konzernabschluss eliminiert wurden. Demnach ist die Umrechnungsdifferenz der Kategorie zuzuordnen, die für die Erträge und Aufwendungen des Bezugspostens vor der Konsolidierung maßgeblich gewesen wäre:
- Bei einer Darlehensforderung in fremder Währung erfolgt die Zuordnung grundsätzlich zur Investitionskategorie.
- Bei einer Darlehensverbindlichkeit in fremder Währung erfolgt die Zuordnung grundsätzlich zur Finanzierungskategorie.
Sollte die sachgerechte Zuordnung im Einzelfall einen unverhältnismäßig hohen Kosten- oder Zeitaufwand verursachen, darf die Umrechnungsdifferenz alternativ der Kategorie „Betrieb“ zugeordnet werden (IFRS 18.B68 i.V.m. IFRS 18.52). Ob diese Vereinfachung angewendet wird, ist für jeden Posten einzeln zu prüfen und anschließend einheitlich beizubehalten.
Konzerninterne Darlehen in einer Drittwährung
Darlehen in einer Währung, die weder der funktionalen Währung des Gläubigers noch der des Schuldners entspricht, werden von der Agenda-Entscheidung nicht ausdrücklich erfasst. Die in der Agenda-Entscheidung dargestellten Überlegungen können jedoch als Orientierung für die Beurteilung dieser Konstellation herangezogen werden. Das Darlehen stellt für beide Parteien einen Fremdwährungsposten dar, sodass bei beiden Parteien Umrechnungsdifferenzen entstehen können. Diese werden bei der Konsolidierung nicht beseitigt, sondern bleiben im Konzernabschluss bestehen.
Nach View I werden beide Umrechnungsdifferenzen mangels eines eindeutig zuordenbaren Postens der Kategorie „Betrieb“ zugewiesen.
Nach View II wird dagegen unterschieden:
- Die Umrechnungsdifferenz des Gläubigers wird der Kategorie „Investition“ zugeordnet.
- Die Umrechnungsdifferenz des Schuldners wird der Kategorie „Finanzierung“ zugeordnet.
Damit kann ein einziges Darlehen Auswirkungen auf zwei verschiedene Kategorien der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung haben. Die Währungsrisiken des Gläubigers und Schuldners können sich je nach Wechselkursentwicklung gegenseitig ausgleichen oder verstärken.
Eine gemeinsame Zuordnung beider Differenzen zur Kategorie „Betrieb“ ist nach View II nur zulässig, wenn eine getrennte Zuordnung im Einzelfall mit unverhältnismäßigem Zeit- oder Kostenaufwand verbunden wäre (IFRS 18.B68).
Nach der hier vertretenen Ansicht ist die zwischen View I und View II getroffene Methodenwahl konsistent auf die Drittwährungskonstellation sowie auf sämtliche Gesellschaften des Konsolidierungskreises anzuwenden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Stetigkeit und Einheitlichkeit der Rechnungslegungsmethode nach IAS 8.
Fazit
Mit der Erstanwendung von IFRS 18 ab dem 1.1.2027 müssen erfolgswirksame Umrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Fremdwährungsdarlehen künftig den betriebswirtschaftlichen Kategorien zugeordnet werden. Für die von der Agenda-Entscheidung erfassten Darlehen sind sowohl View I als auch View II vertretbar. Diese Methodenwahl sollte nach IAS 8 einheitlich auf sämtliche vergleichbaren Darlehen, einschließlich konzerninterner Drittwährungsdarlehen, und auf alle Konzerngesellschaften angewendet sowie im Anhang erläutert werden. Eine Zuordnung zur Kategorie „Betrieb“ aus Vereinfachungsgründen kommt nach View II nur bei unverhältnismäßigem Zeit- oder Kostenaufwand in Betracht.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
Patrick Reinhardt, M.Sc., Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 10/2026
BC20261009