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Gewährung steuerfreier Überlassungen von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer: Voraussetzungen

Christian Thurow

FG Düsseldorf Urt. v. 23.7.2026 – 8 K 12/22 H(L)) (Revision zugelassen)

 

Gemäß § 3 Nr. 39 EStG sind Vorteile der Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen bis zu einer Grenze steuerfrei. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass das Beteiligungsprogramm allen gegenwärtigen Arbeitnehmern mit mehr als einem Jahr Betriebszugehörigkeit offensteht. Doch gilt dies wirklich für alle Arbeitnehmergruppen?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin betrieb ein Mitarbeiteraktienprogramm. Die Teilnahmebedingungen sahen den Ausschluss von drei Mitarbeitergruppen vor:

  • Ruhende Arbeitsverhältnisse (z.B. Elternzeit etc.): Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass es bei ruhenden Arbeitsverhältnissen zu keiner Lohnzahlung kommt. Somit sei ein Erwerb von Mitarbeiteraktien aus dem Nettogehalt nicht möglich.
  • Geringfügige Beschäftigte: Begründet wurde der Ausschluss damit, dass geringfügig Beschäftigten in der Regel nicht genug Lohn zur Verfügung steht, um an dem Programm teilzunehmen. Außerdem unterliegt diese Arbeitnehmergruppe einer speziellen Lohnabrechnung. Die Teilnahme an dem Programm würde hier zu einem überproportional hohen administrativen Aufwand führen.
  • Auszubildende: Neben dem geringen Einkommen sei hier zu beachten, dass einige Auszubildende noch nicht volljährig sind. Dies führe zu einem hohen administrativen Aufwand. Außerdem übersteigen die einjährige Betriebszugehörigkeit und die dreijährige Sperrfrist des Programms die Dauer der Ausbildung. Da das Unternehmen nicht alle Auszubildenden übernehmen kann, würden die nicht übernommenen Auszubildenden nicht in den Genuss der Bonusaktien kommen. Die Rückabwicklung der Beiträge führe wiederum zu einem nicht vertretbaren Aufwand.

Aus Sicht des Finanzamts führte der Ausschluss der drei genannten Mitarbeitergruppen dazu, dass das Programm nicht allen gegenwärtigen Arbeitnehmern offenstand. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgt in seinem Urteil weitestgehend der Auffassung des Finanzamts, wobei es differenziert auf die einzelnen Mitarbeitergruppen eingeht:

  • Ruhende Arbeitsverhältnisse (z.B. Elternzeit etc.): Der Ausschluss dieser Mitarbeitergruppe ist unschädlich. Dem Gesetzeswortlaut nach muss das Angebot allen gegenwärtigen Mitarbeitern offenstehen. Ein Mitarbeiter ist nur dann gegenwärtig, wenn er seine Leistung erbringt und dafür vergütet wird. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist dieses Kriterium der Gegenwart nicht erfüllt.
  • Geringfügige Beschäftigte: Ein geringer Lohn schließt die Teilnahme an dem Mitarbeiteraktienprogramm nicht automatisch aus. Aus dem Gesetzgebungsprozess wird deutlich, dass die Regelung allen Mitarbeitern offenstehen muss. Dabei wurde vom Gesetzgeber auch ausdrücklich die Problematik der geringfügig Beschäftigten erörtert. Dem Unternehmen steht es nicht zu, hier zu einem anderen Schluss als der Gesetzgeber zu kommen. Den von der Klägerin angeführten erhöhten administrativen Aufwand kann das FG Düsseldorf nicht erkennen.
  • Auszubildende: Wie schon bei der Vorgruppe, so ist auch hier ein geringes Einkommen kein automatisches Ausschlusskriterium. Auch ein erhöhter administrativer Aufwand ist nicht zu erkennen. So sind nicht alle Auszubildenden minderjährig. Und selbst bei Minderjährigen ist lediglich eine einmalige Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an dem Programm erforderlich. Der Aufwand wird vom Gericht als überschaubar angesehen. Bezüglich der Fristen sieht das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm eine Unverfallbarkeit der Aktienoptionen vor, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen beendet wird. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein Auszubildender nach Abschluss der Ausbildung nicht vom Unternehmen übernommen wird. Eine Rückabwicklung, wie von der Klägerin angeführt, ist also nicht nötig.

    Durch den Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG nicht erfüllt. Somit ist auch die Steuerbefreiung zu versagen.

     

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 10/2026

BC20261004 

 

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