BFH Urt. v. 7.5.2026 – V R 26/24

Gibt ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung wiederholt zu spät ab, darf das Finanzamt auch dann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn es sich um einen Erstattungsfall handelt. Die Finanzbehörde darf dabei berücksichtigen, wie oft der Steuerpflichtige bereits Fristen versäumt hat.
[Leits. d. Red.]
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein Unternehmer reichte (durch die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft) seine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 erst am 30.1.2023 beim Finanzamt ein. Die gesetzliche Abgabefrist war bereits am 31.8.2022 abgelaufen.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung ergab sich ein Überschuss von rund 7.333 € sowie ein Unterschiedsbetrag zu seinen Gunsten von ca. 168 €, sodass es sich um einen Erstattungsfall handelte.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 27.3.2023 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest (25 € pro Monat für eine fünfmonatige Verspätung).
Einspruch (u.a. Rechtfertigung der Verspätung mit Personalausfällen) und Klage blieben erfolglos. So habe der Unternehmer seine Umsatzsteuerjahreserklärung bereits für das Vorjahr 2019 mit einer mehrmonatigen Verspätung eingereicht. Der Unternehmer vertrat überdies die Auffassung, ein Verspätungszuschlag in umsatzsteuerrechtlichen Erstattungsfällen dürfe nur ausnahmsweise festgesetzt werden, zumal die unionsrechtlich geforderten Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtzeitig abgegeben worden seien.
Lösung
Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an. Das Finanzamt habe den Verspätungszuschlag ohne Rechtsverstoß festgesetzt.
Rechtsgrundlage und Zweck des Verspätungszuschlags
Finanzbehörden sind gemäß § 152 Abs. 1 AO ermächtigt, gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel eigener Art mit repressivem und vorbeugendem Charakter, der die verspätete Abgabe sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur künftigen pünktlichen Abgabe anhalten soll.
Für den Streitzeitraum 2020 sah § 152 Abs. 2 AO zwar eine sog. „gebundene Festsetzung“ vor, wenn die Steuererklärung nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Steuer auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder die festgesetzte Steuer die Summe der Vorauszahlungen nicht übersteigt, mithin in Erstattungsfällen.
Ermessensausübung
Zweifelsohne ist der Bescheid des Finanzamts vom 27.3.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ein Ermessensverwaltungsakt nach § 152 Abs. 1 AO. Die Voraussetzungen einer „gebundenen Entscheidung“ nach § 152 Abs. 2 AO lagen offensichtlich nicht vor.
Das Finanzamt hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. § 152 Abs. 1 AO eröffnet auch in Erstattungsfällen ein Entschließungsermessen. Das Finanzamt durfte insbesondere berücksichtigen, dass der Unternehmer wiederholt seiner Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet nachgekommen ist. Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags insbesondere für ermessensgerecht hält, wenn der Erklärungspflichtige seine Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit wiederholt verletzt hat.
Die Dauer der Fristüberschreitung wird über § 152 Abs. 5 S. 2 AO kraft Gesetzes auf der Rechtsfolgenseite bei der Höhe des Verspätungszuschlags berücksichtigt. Das Finanzamt hat nach den in Betracht kommenden Ermessenskriterien im Erstattungsfall in Höhe des Mindestbetrags zu bestimmen – was im vorliegenden Streitfall mit 25 € je angefangenem Monat der Verspätung auch geschehen ist.
Keine umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten
Es ist unerheblich, dass der Umsatzsteueranspruch bereits mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums entsteht und dass bei einem Steuerpflichtigen, der die Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtzeitig abgegeben hat, die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zu Nachzahlungen führt. Voranmeldung und Jahressteuererklärung sind eigenständige Verfahren, wobei der mit dem Verspätungszuschlag bezweckte fristgerechte und kontinuierliche Erklärungseingang beide gleichermaßen betrifft.
Wie § 152 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 AO in Abgrenzung zu § 152 Abs. 2 AO zeigen, kann ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn eine Steuerschuld aus der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht resultiert.
Bei der Vorbereitung von Einsprüchen gegen Verspätungszuschläge sollte nicht allein auf die formale Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Bescheids abgestellt werden. Vielmehr ist fundiert darzulegen, warum die Verspätung entschuldbar ist und warum im Rahmen des Ermessens von der Festsetzung abgesehen werden sollte. Bei erstmaliger oder nur seltener Verspätung kann unter Umständen eher damit gerechnet werden, dass das Finanzamt von Verspätungszuschlägen absieht als bei wiederholten Fristüberschreitungen. In solchen Fällen ist es ratsam, bereits im Einspruchsverfahren auf die fehlende Wiederholungsgefahr hinzuweisen und konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung künftiger Fristeinhaltung aufzuzeigen. In extremen Fällen, etwa wenn der Verspätungszuschlag in einem auffälligen Missverhältnis zum Erstattungsbetrag steht, könnte eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO in Betracht kommen. Hierfür sind jedoch besondere Umstände darzulegen. |
[Anm. d. Red.]
BC 9/2026
BC20260927