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News & Beiträge

Einkommensteuerreformgesetz 2027: Regierungsentwurf

BC-Redaktion

Beschluss der Bundesregierung vom 2.9.2026

 

Am 2.7.2026 hat die Bundesregierung ihr 34‑Punkte‑Programm für „Aufschwung und Beschäftigung“ vorgelegt (siehe hierzu die Zusammenfassung von Zwirner/Vodermeier). Bezüglich der geplanten Entlastungen in der Einkommensteuer lag am 21.7.2026 ein Diskussionsentwurf (geleakter Vorschlag eines Referentenentwurfs) vor. Dieser wurde durch einen Referentenentwurf vom 18.8.2026 in Teilen erheblich revidiert, während sich im Regierungsentwurf wenige weitere Änderungen befinden.

Im Folgenden wird eine Auswahl der für das Rechnungswesen bedeutsamen steuerlichen Neuregelungen auf Basis des Regierungsentwurfs vom 2.9.2026 aufgeführt.

 

 

 


 

Praxis-Info!

 

Im Referentenentwurf wurden gegenüber dem Diskussionsentwurf zurückgenommen:

  • die Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte,
  • die Streichung der Freibeträge für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie
  • die Änderung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften und Unternehmen.

 

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Rechtsgrundlagen/
Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens
Einkommensteuer

Anhebung der Höchstgrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge

Die Höchstgrenze für den maximal zulässigen Grundlohn zur Berechnung der begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 € auf 75 € angehoben.

Ausgenommen hiervon sind Zuschläge für Nachtarbeit; diese sind nach wie vor bis 50 € steuerfrei.

Für Sonn- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen Geltungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, und für Zuschläge für Nachtarbeit verbleibt es bei der bisherigen Grundlohngrenze von 25 € (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SvEV).

 

 

Beispiel:
Ein Produktionsunternehmen zahlt Sonntagszuschläge von 50% auf den Grundlohn. Eine Mitarbeiterin arbeitet an 10 Sonntagen im Jahr 2027 je 8 Stunden.

 

Behandlung:
·    Stundenlohn: 60 €
·    Steuerfreier Grundlohn: maximal 75 € pro Stunde
·    Steuerfreier Zuschlag: 50% × 75 € × 10 × 8 = 3.000 €
·    Tatsächlicher Zuschlag: 50% × 60 € × 10 × 8 = 2.400 €
·    Steuerfreier Betrag: 2.400 € (da unter dem Höchstbetrag)

 

Praxishinweis:

Für besser verdienende Mitarbeiter könnte damit von Fall zu Fall die Steuerpflicht auf Sonn- und Feiertagszuschläge entfallen.

Unternehmen können bei der Gestaltung von Schichtsystemen die erhöhte Höchstgrenze berücksichtigen.

Die unterschiedlichen Höchstbeträge, bis zu denen Zuschläge für Nachtarbeit (50 €) und für Sonn- und Feiertagsarbeit (künftig: 75 €) steuerfrei sind, können zu zusätzlichem Abgrenzungs- und Administrationsaufwand in der Lohnabrechnung sowie im Sozialversicherungsbereich führen. Vereinfachung und Praxistauglichkeit sollten bei allen Maßnahmen konsequent berücksichtigt werden, so das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in seiner Stellungnahme vom 20.8.2026 zum Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) legt demgegenüber für die Beitragsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen in der Sozialversicherung einen maximalen Stundenlohn von 25 € zugrunde. Die Regelungsergänzung verfolgt das Ziel, Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt, und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, künftig in derselben Höhe im Einkommensteuergesetz vorgesehen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei zu belassen. Insofern können tarifvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge bis zu einem höheren Betrag als bisher auch beitragsfrei sein.

   
Artikel 1:
§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 1.230 € auf 1.430 € angehoben werden. Diese Erhöhung wird in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug eingearbeitet und wirkt sich ab dem 1.1.2027 unmittelbar lohnsteuermindernd aus.

 

Beispiel:
Ein angestellter Buchhalter verdient monatlich 4.500 € brutto. Er hat im Jahr 2027 folgende Werbungskosten:
·    Arbeitsweg: 12 km × 230 Arbeitstage × 0,30 € = 828 €
·    Arbeitsmittel: Laptop (anteilig) = 200 €
·    Fachliteratur = 150 €
·    Summe tatsächliche Werbungskosten = 1.178 €.

 

Behandlung:
·    Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.430 €
·    Tatsächliche Werbungskosten: 1.178 €
·    Ansatz: 1.430 € (Pauschbetrag ist höher).

 

Praxishinweise:
Für Mitarbeiter, deren tatsächliche Werbungskosten den neuen Pauschbetrag übersteigen, bleibt die Möglichkeit der Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung bestehen.

       
Artikel 1:
§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung des Pauschsteuersatzes bei Mini-Jobs von 2% auf 5%
Damit ist mit einer um 150% erhöhten Lohnsteuerbelastung bei Mini-Job-Einsätzen (geringfügige Beschäftigungen) zu rechnen.
Der bisherige einheitliche Pauschsteuersatz wurde seit 2002 unverändert angewendet.

 

Beispiel:
Ein Restaurant beschäftigt einen Aushilfskellner als Mini-Jobber mit einem monatlichen Verdienst von 520 €.

 

Behandlung:
·    Arbeitsentgelt: 520 €
·    Pauschsteuersatz (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern): 5%
·    Pauschsteuer: 520 € × 5% = 26 €
·    Gesamtkosten für Arbeitgeber: 520 € + 26 € = 546 
Nach bisherigem Recht beläuft sich die Pauschsteuer auf 10,40 € (520 € × 2%); die Gesamtkosten für den Arbeitgeber betragen 530,40 € (520 € + 10,40 €).

 

Praxishinweis:
Unternehmen sollten prüfen, ob die Pauschbesteuerung oder der reguläre Lohnsteuerabzug unter den neuen Bedingungen günstiger ist.

    
Artikel 1:
§ 40a Abs. 2 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes)

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

 

 

BC 9/2026/BC 10/2026 

BC20260916

 

 

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