Prof. Dr. Christian Zwirner
DAV-Ergebnisbericht
.jpg?sfvrsn=208da648_1)
Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) legt mit ihrem aktuellen Ergebnisbericht ein Monitoring der HEUBECK-Richttafeln 2018 G für den Zeitraum 2016 bis 2024 vor. Fazit: Die RT 2018 G erfüllen weiterhin die Anforderungen an einen bestmöglichen Schätzwert zur Abbildung von Versorgungsverpflichtungen in den Arbeitgeberbilanzen.
Praxis-Info!
Aus aktuarieller Sicht sieht der DAV-Ausschuss Altersversorgung derzeit keinen zwingenden Anpassungsbedarf: Die RT 2018 G gelten weiterhin als geeigneter „bester Schätzwert“ für die Bewertung von Versorgungsverpflichtungen in den Bilanzen der Arbeitgeber.
Hintergrund des Berichts
Der aktuelle Ergebnisbericht der DAV richtet sich an Aktuarinnen und Aktuare, die Pensionsverpflichtungen und andere langfristige Personalverpflichtungen (z.B. Jubiläumsgeld, Altersteilzeit) für steuerliche, handelsrechtliche und internationale Abschlüsse (u.a. § 6a EStG, HGB, IFRS) bewerten.
Die Analyse basiert auf Daten
- des Statistischen Bundesamts (Destatis) zur Gesamtsterblichkeit und Lebenserwartung sowie
- der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie Invalidisierungswahrscheinlichkeiten.
Im Rahmen des Berichts erfolgte eine Unterscheidung in drei Kategorien:
- Vor‑Pandemiejahre (2016 bis 2019)
- Pandemiejahre (2020 bis 2023)
- Nach‑Pandemiejahre (Zeitraum ab 2024).
Für 2025 lagen zum Auswertungszeitpunkt noch keine verwertbaren Daten vor.
Zentrale Ergebnisse zur Sterblichkeit und Invalidität
Bereits vor der Pandemie war eine leichte Übersterblichkeit gegenüber den RT 2018 G feststellbar.
In den Pandemiejahren (2020 bis 2022) und auch im Jahr 2024 lagen die tatsächlichen Todesfälle deutlich über den erwarteten Werten (2024: etwa +11% bei Altersrentnern bzw. +10% bei Witwen/Witwern).
Gemessen in „Potential Years of Life Lost“ (PYLL) liegt der finanzielle Effekt typischerweise bei rund 0,4% bis 0,5% des Bestands-PYL, also einem überschaubaren Risikogewinn.
Die Sterblichkeit von Invalidenrentnern ist in allen betrachteten Jahren höher als in den RT 2018 G unterstellt; 2024 etwa +18% bis +19% Todesfälle gegenüber den rechnungsmäßigen Werten. Aufgrund des relativ geringen Anteils der Invalidenrenten am gesamten Verpflichtungsumfang sind die wirtschaftlichen Effekte jedoch „materiell nachrangig“. Die tatsächlichen Invalidisierungen sind seit 2016 deutlich rückläufig und liegen inzwischen spürbar unter den Tafelwerten.
Eine modellhafte Absenkung der Invalidisierungswahrscheinlichkeiten um 30% würde § 6a EStG‑Teilwerte und HGB‑DBO je nach Alter typischerweise nur um etwa 1% bis 2% reduzieren. Die Arbeitsgruppe sieht daher keinen akuten Handlungsdruck für Anpassungen.
Trendanalyse: Lebenserwartung und Sterblichkeitsverbesserung
Die Trendfunktion der RT 2018 G beruht auf der Sterblichkeitsentwicklung im Zeitraum 1987 bis 2011.
Die Auswertung zeigt folgende Punkte:
- Seit etwa 2011 liegt die tatsächliche Sterblichkeitsverbesserung deutlich unter dem in den RT 2018 G unterstellten Trend.
- Die fernere Lebenserwartung mit 65 Jahren stieg bereits vor der Pandemie langsamer als früher; 2020 bis 2022 kam es pandemiebedingt zu Rückgängen, die ab 2023 wieder aufgeholt werden. Für 2024 meldet Destatis ein Allzeithoch (65‑jährige Männer: 83,0 Jahre; 65‑jährige Frauen: 86,2 Jahre).
- Die aktuellen Bevölkerungsvorausberechnungen (Trendvarianten L1–L3) von Destatis unterstellen selbst bei starkem Anstieg der Lebenserwartung einen Trend, der in den relevanten Altersbereichen eher unterhalb der Trendfunktion der RT 2018 G liegt.
Angesichts der Störungen in den Pandemiejahren und der noch unsicheren Entwicklung der Nach‑Pandemiejahre (ab 2024) kommt der Bericht zu dem Schluss, dass eine Trendanpassung derzeit noch nicht belastbar begründbar ist und die bisherige Fortschreibung weiterhin als sachgerecht gelten kann.
Konsequenzen für Arbeitgeber und Bilanzierung
Die beobachteten Abweichungen zwischen RT 2018 G und empirischen Daten sind vor allem pandemiebedingt und im Regelfall wirtschaftlich nicht gravierend.
Für steuerliche (§ 6a EStG), handelsrechtliche (HGB) und internationale Bewertungen von Pensionsverpflichtungen werden die RT 2018 G weiterhin als geeigneter Best Estimate angesehen.
Ein sofortiges Update der Tafeln oder eine generelle Umstellung der Bewertungsgrundlagen wird aus aktuarieller Sicht nicht empfohlen.
Unternehmen sollten die weitere Entwicklung der Sterblichkeit und Invalidität – insbesondere nach Vorlage belastbarer Daten für 2025 ff. – aufmerksam beobachten und gegebenenfalls gemeinsam mit ihren Aktuaren prüfen, ob in einigen Jahren eine Anpassung des Trendansatzes zweckmäßig ist.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Auswertung zeigt, dass es zwar Abweichungen zwischen den beobachteten Sterblichkeits- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten und den Annahmen der HEUBECK-Richttafeln 2018 G gibt – besonders ausgeprägt in den Pandemiejahren 2020 bis 2022 –, diese Unterschiede aber den Umfang der Pensions- und sonstigen Versorgungsverpflichtungen im Regelfall nur gering beeinflussen. Für steuerliche, handelsrechtliche und internationale Bewertungen werden die Auswirkungen daher derzeit als nicht wesentlich eingestuft.
Seit etwa 2011 verlaufen die tatsächlich beobachteten Sterblichkeitsänderungen weniger günstig als die in den Tafeln unterstellten Trends; die Pandemiejahre 2020 bis 2023 verzerren die Trendanalyse zusätzlich, sodass eine bloße Fortschreibung der Vor-Pandemie-Entwicklung nicht plausibel erscheint. Gleichzeitig ist die längerfristige Entwicklung nach der Pandemie noch zu unsicher, um belastbare neue Trendannahmen zu formulieren.
Vor diesem Hintergrund sieht die Arbeitsgruppe aktuell keinen zwingenden Anlass, die RT 2018 G zu aktualisieren. Trotz der beschriebenen Unsicherheiten gelten die RT 2018 G weiterhin als geeigneter „Best Estimate“ für die Bewertung von Versorgungsverpflichtungen in den Bilanzen der Arbeitgeber.
Anwendungshinweis: Bericht einer DAV-Arbeitsgruppe als Orientierung für die Berufspraxis: Der Bericht ist ein Ergebnisbericht einer DAV-Arbeitsgruppe und kein berufsständisch legitimierter Standard oder eine offizielle Position der DAV; die Anwendung bleibt im Rahmen der jeweiligen Berufspraxis der Aktuarinnen und Aktuare zu entscheiden. |
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 9/2026
BC20260907