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Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH Urt. v. 7.5.2026 – V R 15/24

 

Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit hat, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In dem zum BFH gelangten Verfahren hatte die klagende GmbH G einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber A zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projekts abgeschlossen. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag noch vor der Inbetriebnahme. Die G verklagte den A erfolgreich auf Schadensersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend.

Der Vorsteuerabzug wurde im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom Finanzamt für das Jahr 2020 (Streitjahr) jedoch versagt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Die G sei mit ihrer ursprünglich geplanten Tätigkeit Unternehmerin und habe die von den Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Leistungen auch für ihr Unternehmen bezogen. Es bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit der Klägerin. Die Entschädigungszahlungen hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die G habe dargelegt, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Sie dienten daher als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit. Hiergegen richtete sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Finanzamts.

Im Kern lag dem BFH damit die Frage vor, unter welchen Umständen im Rahmen einer Projektentwicklung Vorsteuerabzug gewährt werden kann, obwohl es zur Inbetriebnahme des entwickelten Projekts nicht gekommen ist, weil der Projektauftrag in der Phase der Projektkonzipierung gekündigt wurde – und deshalb Ansprüche auf Schadensersatzleistungen anfielen, für deren Durchsetzung die G Beratungsleistungen in Anspruch nahm und insoweit Vorsteuerbeträge ansetzte.

 

 

Lösung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts gegen das oben genannte Urteil des Finanzgerichts (FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 29.5.2024 – 7 K 7122/22, EFG 2024, 2086) als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Auftraggeber stehenden Beratungsleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG „für“ das Unternehmen der G ausgeführt wurden und damit die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Kosten für die von der Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsleistungen – mit der Folge der Abzugsfähigkeit der hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge – allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der G darstellen. Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer (ggf. auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten) unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der BFH verweist insbesondere darauf, dass das FG es als unerheblich ansehen durfte, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vergleichbares gilt – anders als es das Finanzamt mit seiner Revision geltend macht – für den Umstand, dass die Auflösung der Klägerin (jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG) nicht beschlossen worden war. Eine Auflösung und ein dieser nachfolgendes Liquidationsverfahren nach §§ 60 ff. GmbHG ist für die Annahme einer vormals beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gerade nicht erforderlich.

Insbesondere begegnet ferner die Annahme des FG keinen BFH-Bedenken, dass die begehrten Entschädigungszahlungen ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der G hatten, deren Unternehmensgegenstand nicht verwirklicht wurde und daher nicht zu besteuerten Umsätzen führte. Dies gilt – so der BFH weiter – vor allem angesichts des Umstands, dass die G nach der Kündigung des Betreibervertrags durch den Auftraggeber zeitlich nachfolgend die von ihr abgeschlossenen „Unterauftragsvereinbarungen“ gekündigt hat. Auch dienten die streitgegenständlichen Beratungsleistungen gerade der Geltendmachung und Ermittlung des von der G gegen den Auftraggeber geltend gemachten Betrags, der sich insbesondere aus Beträgen für die Freistellung von Ansprüchen der Gesellschafter, die Übernahme einer Verbindlichkeit aus einem Unterauftragsnehmervertrag und den Ausgleich entstandener Kosten aus Nichtabnahmeentschädigung eines Konsortialdarlehens zusammensetzte, und damit zur Befriedigung von Dritten begehrter Entschädigungen diente.

 

 

Praxishinweise:

  • Der vom BFH beurteilte Betreibervertrag sah vor, dass die G die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projekts vorzufinanzieren hatte. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projekts waren Tätigkeiten zu vergüten, wobei auch eine „Startvergütung“ vorgesehen war. Der Betreibervertrag hatte eine Laufzeit von mehreren Jahren ab tatsächlicher Realisierung des Projekts und war nicht ordentlich, sondern nur aus wichtigem Grund kündbar.
  • Aus dem veröffentlichten Urteilstext ist nicht ersichtlich, um welche Art von Projekt es sich handelte. Als Beispiel für den entschiedenen Fall kann vereinfachend an eine an einen Hotelbetrieb angeschlossene Freizeiteinrichtung gedacht werden, die von G konzipiert und dann später betrieben werden sollte. Das Konzept für den Betrieb der Freizeiteinrichtung wurde zwar entwickelt (unter Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern), aber der Betreibervertrag vom Hotelier gekündigt, bevor der Aufbau der Anlage tatsächlich erfolgte. Die an den Hotelier gerichtete Schadensersatzforderung konnte nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung durchgesetzt werden.
  • Somit zeigt der Streitfall, dass der Vorsteuerabzug entgegen der Auffassung des Finanzamts auch im Vorfeld des eigentlichen Betreibens der Freizeiteinrichtung zulässig ist – auch wenn als vereinnahmte „Entgelte“ nur Schadensersatzleistungen vorliegen, aber keine Eintrittsgelder oder Ähnliches.

 

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 9/2026

BC20260905

 

 

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