BMF 17.7.2026, IV C 2 – S 2770/00042/002/081

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben Stellung zu einigen umstrittenen Fragen bezüglich der steuerrechtlichen Wirksamkeit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bezogen. In dem Schreiben werden die folgenden Punke aufgegriffen:
Praxis-Info!
- Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags (GAV): Bekanntlich muss ein GAV eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben. Dabei ist auf die zivilrechtliche Wirksamkeit abzustellen, die erst mit Eintragung ins Handelsregister beginnt. Erfolgt die Eintragung daher erst in dem Geschäftsjahr, das auf den Abschluss eines fünfjährigen GAV folgt, so ist die Mindestlaufzeit nicht erfüllt. Nicht zu beanstanden ist dagegen ein GAV, dessen Laufzeit vertraglich erst ab Eintragung ins Handelsregister beginnt und anschließend über fünf Jahre läuft.
- Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft: Zumindest die Anteile, welche die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, müssen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.
- Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit: Eine Personengesellschaft kann nur dann als Organträger fungieren, wenn sie eine eigene originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese eigene gewerbliche Tätigkeit muss vom Umfang her mehr als nur geringfügig sein.
- Holdingpersonengesellschaft: Die gewerbliche Tätigkeit kann auch in Form einer geschäftsleitenden Holding vorliegen. Hierzu muss aber zwingend eine Beteiligung an mehreren Tochterkapitalgesellschaften vorliegen. Außerdem muss der Organträger auch tatsächlich geschäftsleitend tätig werden.
- Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften: Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt bereits dann vor, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen zu fremdüblichen Konditionen gegenüber einer einzigen Konzerngesellschaft erbringt.
- Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht automatisch gewerblich tätig, wenn sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und lediglich aufgrund der gewerblichen Infektion gewerbliche Einkünfte erzielt.
- Betriebsaufspaltung: Eine Besitzpersonengesellschaft kann im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Organträger in Betracht kommen, da sie originär gewerblich tätig ist.
- Zeitliche Aspekte: Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft müssen die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ab Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen. Der Organträger muss jedoch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 9/2026
BC20260901